§ 49
Zusätzliche Vorschriften für Stetigförderer
(1) Die Antriebs-, Umkehr- und Umlenkstationen von Stetigförderern müssen so gesichert
werden, daß niemand von bewegten Teilen erfaßt werden kann. Stetigförderer müssen an
den dafür vorgesehenen Stellen gefahrlos über- oder unterquert werden können. Sie
dürfen nur betreten werden, wenn ein Anfahren ausgeschlossen ist.
(2) Stetigförderer dürfen nur angefahren werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch
niemand in Gefahr gerät. Auf Verlangen der Bergbehörde sind Anfahrsignale zu geben.
(3) Stetigförderer müssen von den Austragsstellen aus jederzeit stillgesetzt werden
können, wenn nicht das sofortige Stillsetzen von einem anderen Punkt sicherheitlich
gleichwertig ist. Bei langen oder unübersichtlichen Stetigförderern müssen in
angemessenen Abständen Notabschaltvorrichtungen vorhanden sein.