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§ 49

Zusätzliche Vorschriften für Stetigförderer


(1) Die Antriebs-, Umkehr- und Umlenkstationen von Stetigförderern müssen so gesichert werden, daß niemand von bewegten Teilen erfaßt werden kann. Stetigförderer müssen an den dafür vorgesehenen Stellen gefahrlos über- oder unterquert werden können. Sie dürfen nur betreten werden, wenn ein Anfahren ausgeschlossen ist.


(2) Stetigförderer dürfen nur angefahren werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch niemand in Gefahr gerät. Auf Verlangen der Bergbehörde sind Anfahrsignale zu geben.


(3) Stetigförderer müssen von den Austragsstellen aus jederzeit stillgesetzt werden können, wenn nicht das sofortige Stillsetzen von einem anderen Punkt sicherheitlich gleichwertig ist. Bei langen oder unübersichtlichen Stetigförderern müssen in angemessenen Abständen Notabschaltvorrichtungen vorhanden sein.

     

 

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