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§ 5

Einmannbelegung


(1) Betriebspunkte der Aus- und Vorrichtung und des Abbaus, Gesenke, Aufbrüche, Überhauen und Arbeiten in Schächten und Bremsbergen dürfen nur dann mit einem Mann allein belegt werden, wenn unmittelbare Ruf- oder Sichtverbindung zu anderen Personen besteht. Dies gilt auch für Betriebspunkte in Tagebauen, an denen besondere Unfallgefahren bestehen, wie Steinfall-, Verschüttungs- oder Absturzgefahr.


(2) Ruf- oder Sichtverbindung gelten auch dann als gewährleistet, wenn der Arbeitsplatz in kurzen Zeitabständen regelmäßig von anderen Personen eingesehen wird.


(3) Mit dem Aufwältigen von Brüchen und Grubenbauen und dem Auswechseln und Rauben von Ausbau darf ein Mann allein nicht beschäftigt werden. Ausnahmen für das Auswechseln von Ausbau kann die Bergbehörde bewilligen.


(4) Abweichend von Abs. 1 darf die Ruf- oder Sichtverbindung mittelbar sein, wenn durch sie im Notfalle schnell Hilfe herbeigeholt werden kann.


(5) ...

     

 

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