§ 5
Einmannbelegung
(1) Betriebspunkte der Aus- und Vorrichtung und des Abbaus, Gesenke, Aufbrüche,
Überhauen und Arbeiten in Schächten und Bremsbergen dürfen nur dann mit einem Mann
allein belegt werden, wenn unmittelbare Ruf- oder Sichtverbindung zu anderen Personen
besteht. Dies gilt auch für Betriebspunkte in Tagebauen, an denen besondere
Unfallgefahren bestehen, wie Steinfall-, Verschüttungs- oder Absturzgefahr.
(2) Ruf- oder Sichtverbindung gelten auch dann als gewährleistet, wenn der Arbeitsplatz
in kurzen Zeitabständen regelmäßig von anderen Personen eingesehen wird.
(3) Mit dem Aufwältigen von Brüchen und Grubenbauen und dem Auswechseln und Rauben von
Ausbau darf ein Mann allein nicht beschäftigt werden. Ausnahmen für das Auswechseln von
Ausbau kann die Bergbehörde bewilligen.
(4) Abweichend von Abs. 1 darf die Ruf- oder Sichtverbindung mittelbar sein, wenn
durch sie im Notfalle schnell Hilfe herbeigeholt werden kann.
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