§ 52
Zusätzliche Vorschriften für Hebezeuge und
Flurförderzeuge
(1) Hebezeuge, wie Krane, Winden und Flaschenzüge, sowie Flurförderzeuge dürfen nur
soweit verwendet und belastet werden, wie dies den Angaben des Herstellers entspricht.
(2) Hebezeuge und Flurförderzeuge müssen mit einem Typenschild versehen sein, das
Angaben über Hersteller oder Lieferer, Bauart, Baujahr, Fabrik- oder Seriennummer und
zulässige Belastungen enthält. Soweit es sich um Geräte mit Bedienungsstand handelt,
müssen die Belastungsangaben an diesem zusätzlich dauerhaft und leicht erkennbar
angebracht sein.
(3) Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß sie nicht kippen und sich
unter Last nicht verlängern können. Das gilt sinngemäß auch für Flurförderzeuge.
(4) Das Losreißen, Schrägziehen oder Schleifen von Lasten mit Hilfe von Kranen ist
verboten. Andere Hebezeuge dürfen nicht zum Festlegen von in Betrieb befindlichen
Maschinen oder maschinellen Anlagen verwendet werden. Ausnahmen von Satz 2 kann die
Bergbehörde bewilligen.
(5) Mit der Bedienung und Wartung von kraftbetriebenen Hebezeugen und Flurförderzeugen
dürfen nur zuverlässige und besonders unterwiesene Personen beauftragt werden.
Kranführer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Kraftbetriebene Hebezeuge sind von ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder
wesentlichen Änderung und Instandsetzung und darüber hinaus alle vier Jahre zu
untersuchen. Andere Hebezeuge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen, wenn
ihre zulässige Höchstbelastung 10 kN übersteigt.
(7) Hebezeuge und Flurförderzeuge sind innerhalb der vom Unternehmer festzulegenden
Fristen, mindestens jedoch jährlich einmal, zu prüfen. Für nicht kraftbetriebene
Hebezeuge sowie für Flurförderzeuge gilt dies auch nach jeder wesentlichen Änderung und
Instandsetzung. Turmdrehkrane sowie ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen
Aufstellungsort auf- und abgebaut werden, sind darüber hinaus vor jeder
Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten zu prüfen. Eine Prüfung
erübrigt sich in den Fällen, in denen eine Untersuchung nach Abs. 6 Satz 1
stattgefunden hat.
(8) Der Aufenthalt im Gefahrenbereich schwebender Lasten ist verboten; dies gilt nicht in
Schächten, soweit hier aus betrieblichen Gründen Arbeiten unter schwebender Last
ausgeführt werden müssen.