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§ 52a

Dampfkesselanlagen


(1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) bezeichneten Anlagen.


(2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Bergbehörde errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.


(3) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Abs. 2.


(4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfungen vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, die Prüffristen, die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme, die Prüfungen nach Schadensfällen, die angeordneten Prüfungen, die Prüfungen vor Instandsetzung, die Prüfbescheinigungen und die Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung.


(5) Prüfungen nach Abs. 4 und von der Bergbehörde geforderte Untersuchungen an Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die hierfür von der Bergbehörde anerkannt worden sind.

     

 

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