§ 52a
Dampfkesselanlagen
(1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung
vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) bezeichneten Anlagen.
(2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Bergbehörde errichtet,
betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen
die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.
(3) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines
Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage
gilt als Erlaubnis nach Abs. 2.
(4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfungen vor Inbetriebnahme, die
wiederkehrenden Prüfungen, die Prüffristen, die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme, die
Prüfungen nach Schadensfällen, die angeordneten Prüfungen, die Prüfungen vor
Instandsetzung, die Prüfbescheinigungen und die Veranlassung der Prüfungen nach der
Dampfkesselverordnung.
(5) Prüfungen nach Abs. 4 und von der Bergbehörde geforderte Untersuchungen an
Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die hierfür von der
Bergbehörde anerkannt worden sind.