zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 55

Schußapparate


Schußapparate, wie Bolzensetzwerkzeuge, Preß- und Kerbgeräte, sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen zur Bedienung und Wartung nur an Personen ausgegeben werden, die in der Handhabung des betreffenden Werkzeugs unterwiesen und mit seinem Umgang vertraut sind.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der