|
| |
§ 55
Schußapparate
Schußapparate, wie Bolzensetzwerkzeuge, Preß- und Kerbgeräte, sind unter Verschluß
aufzubewahren und dürfen zur Bedienung und Wartung nur an Personen ausgegeben werden, die
in der Handhabung des betreffenden Werkzeugs unterwiesen und mit seinem Umgang vertraut
sind.
| |
|