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§ 6

Ausbildung


(1) Personen, an deren Tätigkeit besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, müssen auf Verlangen der Bergbehörde nach einem behördlich bestätigten Plan ausgebildet und geprüft sein. Für Sprengberechtigte gilt dies in jedem Fall.


(2) In Fällen, in denen eine Ausbildung nach einem behördlich bestätigten Plan nicht erforderlich ist, kann sich die Bergbehörde durch eine Prüfung die erforderliche Eignung eines Beschäftigten zur Ausführung seiner betrieblichen Tätigkeiten nachweisen lassen.


(3) Unter Tage darf nur beschäftigt werden, wer eine bergmännische Lehre abgeschlossen hat oder nach einem von der Bergbehörde bestätigten Plan ausgebildet oder angelernt worden ist. Zu Ausbildungszwecken darf ferner unter Tage beschäftigt werden, wer eine bergmännische Lehre durchläuft oder sonst bergmännisch angelernt wird.


(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bis zur Dauer von 6 Monaten vorübergehend im Betrieb beschäftigte Personen. Diese müssen jedoch fachlich für ihre Tätigkeit ausgebildet sein und von der zuständigen Aufsichtsperson über die bergtechnischen und anderen Besonderheiten und Gefahren des Betriebes und ihres Arbeitsplatzes unterwiesen worden sein.

     

 

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