§ 69
Mitführen von Sprengmitteln durch die Sprengberechtigten
(1) Die Sprengberechtigten dürfen Sprengmittel nur in widerstandsfähigen Behältern mit
sich führen, es sei denn, daß die Bergbehörde etwas anderes erlaubt hat. Behälter für
Pulversprengstoffe dürfen nicht aus funkenreißendem Material bestehen.
(2) Die Sprengmittelbehälter müssen verschließbar und so gekennzeichnet sein, daß der
Inhaber jederzeit zu ermitteln ist. Sprengmittelbehälter müssen verschlossen sein,
solange sich Sprengmittel darin befinden. Leere Sprengmittelbehälter dürfen nicht
verschlossen sein.
(3) Für Sprengstoffe und Zündmittel sind getrennte Behälter oder getrennte Abteilungen
innerhalb der Sprengmittelbehälter zu verwenden. Nitrat-, Chlorat- und Pulversprengstoffe
dürfen sich jeweils nur allein in einem Behälter befinden. Sprengschnüre dürfen nicht
mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in demselben Behälter untergebracht werden.
Nicht zur Sprengarbeit benötigte Gegenstände dürfen in den Sprengmittelbehältern nicht
mitgeführt werden.
(4) Der Sprengberechtigte darf sich beim Transport von Sprengmitteln helfenlassen, solange
der Helfer unter seiner Aufsicht bleibt.