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§ 69

Mitführen von Sprengmitteln durch die Sprengberechtigten


(1) Die Sprengberechtigten dürfen Sprengmittel nur in widerstandsfähigen Behältern mit sich führen, es sei denn, daß die Bergbehörde etwas anderes erlaubt hat. Behälter für Pulversprengstoffe dürfen nicht aus funkenreißendem Material bestehen.


(2) Die Sprengmittelbehälter müssen verschließbar und so gekennzeichnet sein, daß der Inhaber jederzeit zu ermitteln ist. Sprengmittelbehälter müssen verschlossen sein, solange sich Sprengmittel darin befinden. Leere Sprengmittelbehälter dürfen nicht verschlossen sein.


(3) Für Sprengstoffe und Zündmittel sind getrennte Behälter oder getrennte Abteilungen innerhalb der Sprengmittelbehälter zu verwenden. Nitrat-, Chlorat- und Pulversprengstoffe dürfen sich jeweils nur allein in einem Behälter befinden. Sprengschnüre dürfen nicht mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in demselben Behälter untergebracht werden. Nicht zur Sprengarbeit benötigte Gegenstände dürfen in den Sprengmittelbehältern nicht mitgeführt werden.


(4) Der Sprengberechtigte darf sich beim Transport von Sprengmitteln helfenlassen, solange der Helfer unter seiner Aufsicht bleibt.

     

 

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