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§ 7

Anzeige besonderer Ereignisse


(1) Der Unternehmer oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, besondere Ereignisse von sicherheitlicher Bedeutung der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Personen nicht verletzt worden sind.


(2) Die Aufsichtspersonen müssen solche Ereignisse dem Unternehmer oder dessen Beauftragten unverzüglich melden.

     

 

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