§ 7
Anzeige besonderer Ereignisse
(1) Der Unternehmer oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, besondere Ereignisse von
sicherheitlicher Bedeutung der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Personen
nicht verletzt worden sind.
(2) Die Aufsichtspersonen müssen solche Ereignisse dem Unternehmer oder dessen
Beauftragten unverzüglich melden.