§ 79
Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit beim
Schachtabteufen
(1) Sprengmittel dürfen erst dann in den Schacht befördert werden, wenn alle nicht mit
der Sprengarbeit befaßten Personen die Sohle verlassen haben.
(2) Die Schlagpatronen dürfen nicht auf der Schachtsohle, sondern nur an einer anderen,
von der zuständigen Aufsichtsperson besonders dafür bestimmten Stelle fertiggemacht
werden. Die fertigen Schlagpatronen dürfen nur in verschlossenen Behältern, getrennt von
anderen Sprengmitteln und sonstigen Gegenständen, zur Sohle gebracht werden.
(3) Nur elektrische Zündung ist zulässig. Es dürfen nur Zündleitungen verwendet
werden, die gegen Zugbeanspruchung gesichert und nicht mit anderen Leitungen zu einer
Mehrfachleitung vereinigt sind.
(4) Der Zündstromkreis ist unabhängig von der Anzahl der zu zündenden Sprengladungen
vor jedem Sprengen mit einem dafür zugelassenen Gerät zu prüfen.
(5) Beim Verbinden der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung dürfen nur
der Sprengberechtigte und bis zu drei weitere Personen zugegen sein.
(6) Vor dem Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung müssen alle sonstigen
spannungsführenden Leitungen und Teile zwischen Zünd- und Sprengstelle mit Ausnahme der
Fernsprechleitung allpolig abgeschaltet werden.
(7) Zünden darf nur der Sprengberechtigte, soweit sich nicht die zuständige
Aufsichtsperson dies vorbehält. Die Zündung darf nur von einer Stelle außerhalb der
Schachtröhre aus vorgenommen werden, die gegen die Einwirkung von Sprengstücken und
Schwaden sicher ist.