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§ 79

Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit beim Schachtabteufen


(1) Sprengmittel dürfen erst dann in den Schacht befördert werden, wenn alle nicht mit der Sprengarbeit befaßten Personen die Sohle verlassen haben.


(2) Die Schlagpatronen dürfen nicht auf der Schachtsohle, sondern nur an einer anderen, von der zuständigen Aufsichtsperson besonders dafür bestimmten Stelle fertiggemacht werden. Die fertigen Schlagpatronen dürfen nur in verschlossenen Behältern, getrennt von anderen Sprengmitteln und sonstigen Gegenständen, zur Sohle gebracht werden.


(3) Nur elektrische Zündung ist zulässig. Es dürfen nur Zündleitungen verwendet werden, die gegen Zugbeanspruchung gesichert und nicht mit anderen Leitungen zu einer Mehrfachleitung vereinigt sind.


(4) Der Zündstromkreis ist unabhängig von der Anzahl der zu zündenden Sprengladungen vor jedem Sprengen mit einem dafür zugelassenen Gerät zu prüfen.


(5) Beim Verbinden der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung dürfen nur der Sprengberechtigte und bis zu drei weitere Personen zugegen sein.


(6) Vor dem Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung müssen alle sonstigen spannungsführenden Leitungen und Teile zwischen Zünd- und Sprengstelle mit Ausnahme der Fernsprechleitung allpolig abgeschaltet werden.


(7) Zünden darf nur der Sprengberechtigte, soweit sich nicht die zuständige Aufsichtsperson dies vorbehält. Die Zündung darf nur von einer Stelle außerhalb der Schachtröhre aus vorgenommen werden, die gegen die Einwirkung von Sprengstücken und Schwaden sicher ist.

     

 

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