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§ 8

Abschluß der Betriebsanlagen


(1) Tagesanlagen, zugehörige Werksplätze, Absetzbecken und Teiche müssen gegen unbefugtes Betreten erkennbar gesperrt sein.


(2) Tagebaue einschließlich der zugehörigen Anlagen müssen gegen unbeabsichtigtes Betreten abgesperrt werden, soweit es die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder die persönliche Sicherheit erfordert.


(3) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen zuverlässig abgesperrt sein.

     

 

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