§ 8
Abschluß der Betriebsanlagen
(1) Tagesanlagen, zugehörige Werksplätze, Absetzbecken und Teiche müssen gegen
unbefugtes Betreten erkennbar gesperrt sein.
(2) Tagebaue einschließlich der zugehörigen Anlagen müssen gegen unbeabsichtigtes
Betreten abgesperrt werden, soweit es die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder die
persönliche Sicherheit erfordert.
(3) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen zuverlässig
abgesperrt sein.