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§ 96

Schutz gegen herabfallende oder -rollende Gegenstände


Es ist dafür zu sorgen, daß niemand durch herabfallende oder –rollende Gegenstände gefährdet wird. Insbesondere sind Ausbau und Einbauten im sicherheitlich erforderlichen Umfang von losen Gegenständen zu säubern.

     

 

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