§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt
1. für die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Bohrungen, die von über Tage
aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges
verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Belastung des Hebesystems
von mehr als 100 kN niedergebracht werden und
2. für das der Aufsicht der Bergbehörde unterstehende
Gewinnen von Erdöl, Erdgas und anderen Bodenschätzen, Herstellen und Betreiben von
Tiefspeichern und Einleiten von Stoffen durch über Tage angesetzte Bohrungen
einschließlich der Anlagen, die zur Beförderung, Aufbereitung, Lagerung und Abfüllung
erforderlich sind.
(2) Die Verordnung gilt nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von
Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch
maschinelle Bohrverfahren.