zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

              

§ 1

Geltungsbereich


(1) Die Verordnung gilt

1. für die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Bohrungen, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Belastung des Hebesystems von mehr als 100 kN niedergebracht werden und

2. für das der Aufsicht der Bergbehörde unterstehende

Gewinnen von Erdöl, Erdgas und anderen Bodenschätzen, Herstellen und Betreiben von Tiefspeichern und Einleiten von Stoffen durch über Tage angesetzte Bohrungen einschließlich der Anlagen, die zur Beförderung, Aufbereitung, Lagerung und Abfüllung erforderlich sind.


(2) Die Verordnung gilt nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der