§ 10
Grundsätze der Sicherheit
(1) ...
(2) ...
(3) Anlagen und Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht weiter
benutzt oder betrieben werden, es sei denn, daß dies offensichtlich gefahrlos ist.
(4) ...
(5) Die Beschäftigten dürfen sich durch Alkohol- oder Rauschmittelgenuß nicht in einen
Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Betrunkene
und Berauschte dürfen sich innerhalb der Betriebsanlagen nicht aufhalten und dort nicht
geduldet werden.