§ 109
Tiefspeicherbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die dem Betrieb von Tiefspeichern dienen
(Tiefspeicherbohrungen), gilt als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der
beim zulässigen Speicherinnendruck zu erwarten ist.
(2) Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen Förderstrang und Förderringraum mit
Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.
(3) Für den Anschluß von Druckmeßeinrichtungen an der Bohrlochverflanschung von
Tiefspeicherbohrungen gilt § 108 Abs. 3 entsprechend,
(4) Der Bohrlochkopf von Tiefspeicherbohrungen muß mit Absperreinrichtungen versehen
sein, die den in § 108 Abs. 4 genannten Anforderungen
genügen. Wird das Speichergut mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium
umgeschlagen, muß an beiden Eingängen des Bohrlochkopfes eine Absperreinrichtung
vorhanden sein. Die Absperreinrichtungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen
selbsttätig schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden oder in der
abgehenden Leitung überschritten wird. Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige
Erdölerzeugnisse können anstelle selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen
fernbetätigte Absperrschieber verwendet werden, wenn diese von der ständig besetzten
Stelle aus jederzeit geschlossen werden können.
(5) Bei Tiefspeichern für Erdgas oder andere brennbare Gase muß der Förderstrang der
Bohrungen mit Vorrichtungen zum Absetzen von Rückschlagventilen oder Stopfen und, soweit
es der Stand der Technik zuläßt, mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die den
Anforderungen des § 108 Abs. 5 entsprechen.
(6) Bei Speicherkavernen für verflüssigte und nichtverflüssigte Gase, bei denen das
Speichergut mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen wird, müssen die
Bohrungen mit einer zuverlässig wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sein.
(7) Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium
umgeschlagen werden, sind die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der
Erstbefüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der von der Bohrung abgehenden
Soleleitung durch Gasübertritt verhindern.