§ 11
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam
gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende
Eingriffe bei Prüfungen und Untersuchungen, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden
oder Mängeln sowie dem Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe
sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen
worden sind.