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§ 129

Lagerräume


(1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein und aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.


(2) Lagerräume dürfen an Räume, die Wohnzwecken oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, nicht angrenzen. Das gilt nicht für Räume, die, für den Aufenthalt des Bedienungspersonals bestimmt sind.


(3) Die Fußböden von Lagerräumen müssen für die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.


(4) Die Türen von Lagerräumen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.


(5) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und elektrisch beleuchtbar sein.


(6) Die in einem Lagerraum zu lagernden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten sind zur Verminderung der Brandbelastung und Erleichterung der Brandbekämpfung im Brandfalle nach der Brandgefährlichkeit der Stoffe und Art ihrer Lagerung zu begrenzen.


(7) Lagerräume sind an den Zugängen als solche zu kennzeichnen.

     

 

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