§ 139
Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für
schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
(1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem
Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende
Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff
widerstandsfähig sind.
(2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadensfällen austretenden
Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem
Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der
Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte
müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen
müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts
versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases über eine Hochfackel
ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen.
Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden
können. Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr
als 1,0 Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus
selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen
Leitungsabschnitt unterschritten wird.
(3) Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muß so weit getrocknet sein, daß der
Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen
führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der
Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus
verfahrenstechnischen Gründen naß befördert werden muß. Dies gilt ferner nicht für
Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen.
(4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0
Vol.-% befördert wird, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt werden. Bei der
Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb
dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die
Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der
Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind
zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(5) Bei den in Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind alle im Herstellerwerk und auf der
Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu
untersuchen.
(6) Die Rohrleitungen sind vor Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas
wasserfrei zu trocknen.