zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

              

§ 146

Fernüberwachung


(1) In Erdgasförderbetrieben sowie in Tiefspeicherbetrieben für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. Die zu diesem Zweck zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.


(2) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Anlagen abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Anlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.


(3) Werden andere Förderbohrungen oder damit im Zusammenhang stehende Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit fernüberwacht, finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der