§ 146
Fernüberwachung
(1) In Erdgasförderbetrieben sowie in Tiefspeicherbetrieben für brennbare Gase und
Flüssigkeiten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine ständige Überwachung der
für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. Die zu diesem Zweck zu
erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig
besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder
abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.
(2) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Anlagen
abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die
Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine
fernüberwachte Anlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung
selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an
die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.
(3) Werden andere Förderbohrungen oder damit im Zusammenhang stehende Anlagen und
Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit fernüberwacht, finden die Abs. 1
und 2 entsprechende Anwendung.