§ 15
Einfriedung und Betreten der Betriebsanlagen
(1) Unbefugten ist das Betreten der Betriebsanlagen verboten. Das Verbot ist an den
Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen.
(2) Betriebsplätze mit ortsfesten Betriebsanlagen sind gegen den Zutritt Unbefugter durch
Zäune oder Mauern einzufriedigen; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten. Dies
gilt nicht für zugehörige Teilflächen, die nur für den gelegentlichen Einsatz von
Maschinen oder Geräten oder zur vorübergehenden Lagerung von Betriebsstoffen bestimmt
sind.
(3) Betriebsplätze ohne ortsfeste Betriebsanlagen sind einzufriedigen, soweit die
persönliche Sicherheit oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs es erfordert.