§ 159
Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bergbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften auf andere
Weise gewährleistet ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung
die Bergbehörde nach dieser Verordnung befugt ist,