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§ 159

Ausnahmebewilligungen


(1) Die Bergbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung die Bergbehörde nach dieser Verordnung befugt ist,

     

 

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