zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

              

§ 16

Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände


(1) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein.


(2) Bolzen, Schellen, Schäkel und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.


(3) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die Beschäftigten angeseilt sein. Ist das aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, hat die Aufsichtsperson andere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der