§ 16
Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände
(1) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, daß
niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und
gegen seitliches Verschieben gesichert sein.
(2) Bolzen, Schellen, Schäkel und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen
unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
(3) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die Beschäftigten angeseilt
sein. Ist das aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, hat die Aufsichtsperson
andere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.