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§ 19

Arbeiten in Bohrlöchern


Bohrlöcher dürfen nur mit schwebenden Arbeitsbühnen oder mit besonderen

Befahrungseinrichtungen befahren werden. Personen dürfen in Bohrlöchern nur von diesen Einrichtungen aus arbeiten. Für das Befahren eines Bohrloches oder die Durchführung von Arbeiten im Bohrloch ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.

     

 

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