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§ 2


Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Unternehmer - derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird;

2. Aufsichtsperson - vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Person;

3. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses;

4. fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson - Person oder Aufsichtsperson, die auf Grund ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen;

5. Betriebsanweisung - vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten;

6. Dienstanweisung - Betriebsanweisung, die sich an bestimmte Personen oder Personengruppen richtet;

7. Untersuchung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;

8. Prüfung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben;

9. Überprüfung - das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben;

10. Arbeitsstätte - Betriebsbereich, der zum Aufenthalt von Personen bestimmt ist, insbesondere Arbeitsraum, Arbeitsplatz im Freien, Verkehrsweg, Lager-, Maschinen-, Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide-, Wasch- und Toilettenraum;

11. explosionsfähige Atmosphäre - Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt;

12. explosionsgefährdeter Bereich -Bereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann;

13. brandgefährdeter Bereich - Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die leicht entzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, daß durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen könnten;

14. Bohrbetrieb - Betrieb zum Niederbringen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung;

15. Gerüst - Turm, Mast oder sonstiges Tragwerk zum Niederbringen oder Aufwältigen von Bohrungen einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen Ausrüstung;

16. Förderbetrieb - Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind;

17. Förderbohrung - jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird;

18. Tiefspeicher - Anlage zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Stoffen;

19. Kaverne - durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum.

 

     

 

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