1. Unternehmer - derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb
geführt wird;
2. Aufsichtsperson - vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte
verantwortliche Person;
3. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im
Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen
Verhältnisses;
4. fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson - Person oder Aufsichtsperson,
die auf Grund ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der
einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen;
5. Betriebsanweisung - vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnung
für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter
Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten;
6. Dienstanweisung - Betriebsanweisung, die sich an bestimmte Personen oder
Personengruppen richtet;
7. Untersuchung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder
Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und das Erproben auf
ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;
8. Prüfung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln
und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels
Stichproben;
9. Überprüfung - das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden
oder Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels
Stichproben;
10. Arbeitsstätte - Betriebsbereich, der zum Aufenthalt von Personen bestimmt ist,
insbesondere Arbeitsraum, Arbeitsplatz im Freien, Verkehrsweg, Lager-, Maschinen-,
Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide-, Wasch- und Toilettenraum;
11. explosionsfähige Atmosphäre - Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen,
Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach
Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt;
12. explosionsgefährdeter Bereich -Bereich, in dem nach den örtlichen und
betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge
auftreten kann;
13. brandgefährdeter Bereich - Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die leicht
entzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden
sind, daß durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen könnten;
14. Bohrbetrieb - Betrieb zum Niederbringen oder Aufwältigen einer Bohrung
einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung;
15. Gerüst - Turm, Mast oder sonstiges Tragwerk zum Niederbringen oder Aufwältigen
von Bohrungen einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen
Ausrüstung;
16. Förderbetrieb - Betrieb, der einer der in § 1
Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem
Bohrbetrieb zuzuordnen sind;
17. Förderbohrung - jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung einschließlich der
zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine
Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird;
18. Tiefspeicher - Anlage zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Stoffen;
19. Kaverne - durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter
Hohlraum.