1. die Aufsichtspersonen und eine genügende Anzahl weiterer Beschäftigter in der
Ersten Hilfe ausgebildet sind (Nothelfer),
2. an Betriebsstätten, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht
beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,
3. Aufsichtspersonen und Nothelfer in Abständen von höchstens drei Jahren erneut in
der Ersten Hilfe unterwiesen werden,
4 bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter
durchgeführt werden kann.