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§ 29

Einrichtungen und Organisationen der Ersten Hilfe


(1) ...


(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1. die Aufsichtspersonen und eine genügende Anzahl weiterer Beschäftigter in der Ersten Hilfe ausgebildet sind (Nothelfer),

2. an Betriebsstätten, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,

3. Aufsichtspersonen und Nothelfer in Abständen von höchstens drei Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden,

4 bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter durchgeführt werden kann.

 

     

 

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