§ 69
Gasschutzplan, Gasalarmplan
(1) Über die Einrichtungen und die Organisation des Gasschutzwesens ist ein
Sonderbetriebsplan (Gasschutzplan) vorzulegen.
(2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl oder Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und
Schadensfällen die Nachbarschaft durch auftretenden Schwefelwasserstoff oder andere
giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und der
Bergbehörde vorzulegen. Abs. 1 bleibt unberührt.