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§ 69

Gasschutzplan, Gasalarmplan


(1) Über die Einrichtungen und die Organisation des Gasschutzwesens ist ein Sonderbetriebsplan (Gasschutzplan) vorzulegen.


(2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl oder Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nachbarschaft durch auftretenden Schwefelwasserstoff oder andere giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und der Bergbehörde vorzulegen. Abs. 1 bleibt unberührt.

     

 

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