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§ 7

Anzeige besonderer Ereignisse


Der Unternehmer hat der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1. Unfälle, durch die eine Person schwer verletzt oder getötet oder mehr als zwei Personen verletzt worden sind,

2. besondere Ereignisse, wie Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, Auslaufen größerer Mengen gefährlicher oder wassergefährdender Stoffe und größere Schäden an Betriebseinrichtungen,

3. größere Störungen im Betrieb, soweit sie von sicherheitlicher Bedeutung sind,

4. außergewöhnliche, vom Betrieb ausgehende Emissionen oder Verunreinigungen von Gewässern,

5. Unfälle und Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit explosionsgefährlichen oder radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder Fund solcher Stoffe.

 

     

 

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