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§ 8

Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen


(1) Soweit in dieser Verordnung Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen vorgeschrieben sind, sind Untersuchungen durch Sachverständige, Prüfungen durch fachkundige Aufsichtspersonen und Überprüfungen durch fachkundige Personen vorzunehmen.


(2) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen zu sorgen, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmitteln zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen.


(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sachverständigen über die Ergebnisse der Untersuchungen schriftliche Berichte anfertigen; er hat die Berichte der Bergbehörde unverzüglich vorzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden zu versehen sind. Die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.


(4) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch Betriebsanweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.


(5) Bei Untersuchungen, Prüfungen oder Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen Aufsichtspersonen unverzüglich mitzuteilen.


(6) Eine Untersuchung ersetzt eine Prüfung oder Überprüfung, eine Prüfung ersetzt eine Überprüfung.

     

 

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