§ 8
Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen
(1) Soweit in dieser Verordnung Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen
vorgeschrieben sind, sind Untersuchungen durch Sachverständige, Prüfungen durch
fachkundige Aufsichtspersonen und Überprüfungen durch fachkundige Personen vorzunehmen.
(2) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Durchführung der nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen zu sorgen, die hierfür
erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmitteln zu stellen und die entstehenden Kosten zu
tragen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sachverständigen über die Ergebnisse
der Untersuchungen schriftliche Berichte anfertigen; er hat die Berichte der Bergbehörde
unverzüglich vorzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche Nachweise
zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden zu versehen sind. Die Nachweise
sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(4) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen
sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch
Betriebsanweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen und
Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit darüber zu unterweisen.
(5) Bei Untersuchungen, Prüfungen oder Überprüfungen festgestellte Schäden oder
Mängel sind den zuständigen Aufsichtspersonen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Eine Untersuchung ersetzt eine Prüfung oder Überprüfung, eine Prüfung ersetzt eine
Überprüfung.