§ 89
Verrohrung und Zementation
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder
mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, sind mit Standrohren zu
versehen und durch Verrohrung zu sichern.
(2) Die Ankerrohrfahrt ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche erdöl- oder
erdgasführende Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, daß eine zuverlässige
Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist.
Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, gilt § 90
Abs. 4.
(3) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der
Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so festzusetzen, daß ein
Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von
Erdöl oder Erdgas vermieden wird.
(4) Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. Die
einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß des
Bohrloches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die
Ankerrohrfahrt ist vollständig zu zementieren.
(5) Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen, daß nutzbare Wasserstockwerke,
nicht genutzte Erdöl- oder Erdgasträger und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet
werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird.
(6) Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messung zu ermitteln. Nach der Zementation
ist durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind.
Ein Mißlingen der Zementation ist der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten
oder Hohlräume angebohrt werden können, bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden
können, gelten die Abs. 1 bis 6 entsprechend.
(8) Andere als die in Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen sind unter Berücksichtigung
des späteren Betriebszweckes zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit
Belange und Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschutzes es
erfordern. Im nicht standfesten Gebirge ist ein Standrohr zu setzen, wenn der
Anfangsdurchmesser der Bohrung 400 mm überschreitet.