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§ 9

Tafeln und Schilder


Soweit in dieser Verordnung gefordert ist, daß Gebote und Verbote auf Tafeln bekanntzumachen oder Anlagen und Einrichtungen durch Schilder zu kennzeichnen sind, müssen diese Tafeln und Schilder aus haltbaren Werkstoffen hergestellt sowie gut lesbar und dauerhaft beschriftet sein. Tafeln und Schilder müssen so angebracht sein, daß sie gut wahrgenommen werden können.

     

 

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