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§ 9
Tafeln und Schilder
Soweit in dieser Verordnung gefordert ist, daß Gebote und Verbote auf Tafeln
bekanntzumachen oder Anlagen und Einrichtungen durch Schilder zu kennzeichnen sind,
müssen diese Tafeln und Schilder aus haltbaren Werkstoffen hergestellt sowie gut lesbar
und dauerhaft beschriftet sein. Tafeln und Schilder müssen so angebracht sein, daß sie
gut wahrgenommen werden können.
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