aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 697,
GVBl. II 53-59
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Bundesberggesetz
Vom 18. Januar 1982
GVBl. I S. 27
Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde für
1. die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1,
2. die Bestimmung nach § 173 Abs. 1 Satz 1
des Bundesberggesetzes ist das für das Bergrecht und Angelegenheiten des Bergbaus
zuständige Ministerium. Die Entscheidung nach Nr. 2 ergeht im Einvernehmen mit dem
Sozialminister.
(2) Zuständige Behörde für
1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, der Bewilligung nach § 8 und die
Verleihung des Bergwerkseigentums nach § 9,
2. die Zustimmung nach § 22 Abs. 1,
3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 1
Satz 1,
4. die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23,
5. die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den
§§ 26 bis 29,
6. die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2,
7. die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38,
8. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung
markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und § § 70 und 71,
9. die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach
§ 75,
10. Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der
Meßergebnisse nach § 125 Abs. 1,
11. die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf
alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162,
12. die Bekanntgabe nach § 164 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes
ist das
Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde, soweit sich nicht aus Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt, und für
13. Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und
§ 109 Abs. 4,
14. die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106
des Bundesberggesetzes die Bergbehörde.
(3) Zuständige Behörde für
1. Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3,
2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 50,
3. die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57,
4. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2,
5. die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1,
6. die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2,
7. die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4,
8. Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den
§§ 70 bis 74,
9. Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 Satz 2,
10. die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1
des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
(4) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Ausführung der
§§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes; zuständige Behörde nach § 127
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
(5) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des
Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder
Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.
(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes und für die Erforschung von
Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.