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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 697, GVBl. II 53-59

 

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz

Vom 18. Januar 1982
GVBl. I S. 27

Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

§ 1


Zuständige Behörde für

1. die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1,

2. die Bestimmung nach § 173 Abs. 1 Satz 1

des Bundesberggesetzes ist das für das Bergrecht und Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerium. Die Entscheidung nach Nr. 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialminister.


(2) Zuständige Behörde für

1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, der Bewilligung nach § 8 und die Verleihung des Bergwerkseigentums nach § 9,

2. die Zustimmung nach § 22 Abs. 1,

3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 1,

4. die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23,

5. die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29,

6. die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2,

7. die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38,

8. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und § § 70 und 71,

9. die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75,

10. Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Meßergebnisse nach § 125 Abs. 1,

11. die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162,

12. die Bekanntgabe nach § 164 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes

ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde, soweit sich nicht aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt, und für

13. Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4,

14. die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106

des Bundesberggesetzes die Bergbehörde.


(3) Zuständige Behörde für

1. Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3,

2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 50,

3. die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57,

4. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2,

5. die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1,

6. die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2,

7. die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4,

8. Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 bis 74,

9. Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 Satz 2,

10. die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1

des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.


(4) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.


(5) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.


(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes und für die Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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