aufgehoben; vgl.
GVBl. 2008 I S. 697,
GVBl. II 53-59
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen
Bergverordnungen
Vom 9. August 1983
GVBl. I S. 132
Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310) in Verbindung mit
§ 2
der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar
1982 (GVBl. I S. 27) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982
(BGBl. I S. 1553) ist für
1. die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge
nach § 9 Satz 1 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und
2. die Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle nach § 10 Satz 1 und 2 die
Bergbehörde.
§ 2
Zuständige Behörde nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982
(BGBl. I S. 1553, 1558) ist für
1. die Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1,
2. die Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der
Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2 und
3. die Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im
Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1
das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 3
Zuständige Behörde nach der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685)
ist für
1. die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen nach § 4 Abs. 4 Nr. 1
und § 5 Abs. 2,
2. die Genehmigung von Überschreitungen der Betriebsdauer nach § 4 Abs. 4
Nr. 2,
3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit
Abs. 7, die Bergbehörde und
4. die Erteilung der Ermächtigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2,
5. die Herausgabe von Vordrucken nach § 13 Abs. 1
die Bergbehörde.
§ 4
Zuständige Behörde nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember 1983
(BGBl. I S. 1598) ist für
1. die Zulassung zur Erprobung nach § 10 Abs. 1,
2. die Anerkennung von Sachverständigen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und
§ 11 Abs. 1,
3. die Zulassung nach anderen technischen Regelwerken nach § 11 Abs. 1
das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 5
Zuständige Behörde nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2631) ist für
1. die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 10 Abs. 1 Satz 3,
2. die Verkürzung oder Verlängerung der Fristen nach § 10 Abs. 3 die
Bergbehörde und
3. die Entgegennahme des Umrisses und der anderen Unterlagen nach § 10
Abs. 2 Satz 2,
4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1,
5. die Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1,
6. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 14 Nr. 1,
7. die Entgegennahme der Berichte nach § 14 Nr. 4,
8. die Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2 zu § 7
das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 6
Zuständige Behörde nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1751) ist für
1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 3 Satz 5 die Bergbehörde
und
2. die Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2,
3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 10
Abs. 4 Satz 4, § 11 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Satz 2,
4. die Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2,
5. die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 7,
6. die Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5
und § 11 Abs. 4 Satz 6
das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 7
Zuständige Behörde nach der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl.
I S. 1466) ist für
1. die Zulassung einer Ausnahme für untertägige Betriebe nach § 15 Abs. 2
Satz 4 die Bergbehörde und
2. die Entgegennahme der Beschwerden von Beschäftigten nach § 22 Satz 1
Nr. 2 die Bergbehörde.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.