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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 697, GVBl. II 53-59

 

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen

Vom 9. August 1983
GVBl. I S. 132

Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 27) wird verordnet:

§ 1


Zuständige Behörde nach der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553) ist für

1. die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge nach § 9 Satz 1 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und

2. die Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle nach § 10 Satz 1 und 2 die Bergbehörde.

 

§ 2


Zuständige Behörde nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) ist für

1. die Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1,

2. die Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2 und

3. die Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1

das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

§ 3


Zuständige Behörde nach der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) ist für

1. die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 2,

2. die Genehmigung von Überschreitungen der Betriebsdauer nach § 4 Abs. 4 Nr. 2,

3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, die Bergbehörde und

4. die Erteilung der Ermächtigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2,

5. die Herausgabe von Vordrucken nach § 13 Abs. 1

die Bergbehörde.

 

§ 4


Zuständige Behörde nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) ist für

1. die Zulassung zur Erprobung nach § 10 Abs. 1,

2. die Anerkennung von Sachverständigen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1,

3. die Zulassung nach anderen technischen Regelwerken nach § 11 Abs. 1

das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

§ 5


Zuständige Behörde nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) ist für

1. die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 10 Abs. 1 Satz 3,

2. die Verkürzung oder Verlängerung der Fristen nach § 10 Abs. 3 die Bergbehörde und

3. die Entgegennahme des Umrisses und der anderen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2,

4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1,

5. die Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1,

6. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 14 Nr. 1,

7. die Entgegennahme der Berichte nach § 14 Nr. 4,

8. die Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2 zu § 7

das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

§ 6


Zuständige Behörde nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) ist für

1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 3 Satz 5 die Bergbehörde und

2. die Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2,

3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 4, § 11 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2,

4. die Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2,

5. die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 7,

6. die Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5 und § 11 Abs. 4 Satz 6

das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

§ 7


Zuständige Behörde nach der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) ist für

1. die Zulassung einer Ausnahme für untertägige Betriebe nach § 15 Abs. 2 Satz 4 die Bergbehörde und

2. die Entgegennahme der Beschwerden von Beschäftigten nach § 22 Satz 1 Nr. 2 die Bergbehörde.

 

§ 8


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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