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Gesetz über die Anerkennung als Markscheider
(Markscheidergesetz)

Vom 8. Februar 1989
GVBl. S. 85

§ 1

Anerkennung


Wer im Lande Hessen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

§ 2

Voraussetzungen für die Anerkennung


(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen und der für den Bergbau zuständige Minister die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.


(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.


(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zu einem Verlust der Beamtenrechte führen würde,

2. der Bewerber entmündigt ist oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,

4. der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.


(4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.

 

§ 3

Antrag


(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde zu stellen.


(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,

5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und

6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.


(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Abs. 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

§ 4

Urkunde über die Anerkennung


Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn der Antragsteller persönlich durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde verpflichtet worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen.

 

§ 5

Aufhebung


Die Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde aufzuheben.

 

§ 6

Bekanntmachung


Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzugeben.

 

§ 7

Übergangsbestimmung


Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter, sofern innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes ein entsprechender Antrag beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde gestellt wird.

 

§ 8

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

 

§ 9

 

§ 10

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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