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Gesetz über die Anerkennung als Markscheider
(Markscheidergesetz)
Vom 8. Februar 1989
GVBl. S. 85
§ 1
Anerkennung
Wer im Lande Hessen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13.
August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2191), oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder
aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung
als Markscheider durch das das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 2
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren
Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Abs. 2
vorliegen. Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung
und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren
Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen und der für den Bergbau zuständige Minister
die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden
Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit
oder körperliche Eignung nicht besitzt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zu einem Verlust der
Beamtenrechte führen würde,
2. der Bewerber entmündigt ist oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt,
3. der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst
entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur
Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
4. der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
zur ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.
(4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet
werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 3
Antrag
(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim
Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der
zuständigen Behörde beantragt worden ist,
5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und
6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf
Anerkennung gestellt worden ist.
(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland
nachweisen, kann auf die Vorlage der in Abs. 2 genannten Unterlagen ganz oder
teilweise verzichtet werden.
§ 4
Urkunde über die Anerkennung
Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den
Antragsteller wirksam. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn der Antragsteller
persönlich durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde verpflichtet
worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen
Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln
der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen.
§ 5
Aufhebung
Die Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch das Regierungspräsidium in
Darmstadt als Bergbehörde aufzuheben.
§ 6
Bekanntmachung
Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Staatsanzeiger für das Land
Hessen bekanntzugeben.
§ 7
Übergangsbestimmung
Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem
bisherigen Umfang weiter, sofern innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes
ein entsprechender Antrag beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde gestellt
wird.
§ 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem
anerkannten Markscheider vorbehalten sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 9
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.

 
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