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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2001 I S. 407; GVBl. II 53-56

 

Bergverordnung für elektrische Anlagen
(Elektro-Bergverordnung - EIBergV)

Vom 17. März 1992
StAnz. S. 883

Inhaltsverzeichnis

E R S T E R   T E I L

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Z W E I T E R   T E I L

Allgemeine Vorschriften

§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
§ 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
§ 7 Betriebsanweisungen
§ 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen

D R I T T E R   T E I L

Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage

§ 9 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 10 Allgemein zugelassene elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche
§ 11 Kennzeichnung und Stückprüfung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen
§ 12 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
§ 13 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 14 Wiederkehrende Prüfungen
§ 15 Jahresrevision
§ 16 Instandsetzungen und Änderungen elektrischer Betriebsmittel
§ 17 Sonstige Aufzeichnungen
§ 18 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 19 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
§ 20 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
§ 21 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
§ 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen
§ 23 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 24 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 25 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
§ 26 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 27 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen
§ 28 Wiedereinschalten nach Kurzschluß und nach Erdschluß in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 29 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz

V I E R T E R   T E I L

Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage

§ 30 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 31 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 32 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 33 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 34 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 35 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 36 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen

F Ü N F T E R   T E I L

Schlußvorschriften

§ 37 Prüfung durch Werkssachverständige
§ 38 Bekanntmachung der Verordnung
§ 39 Ausnahmegenehmigungen
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Übergangsvorschriften
§ 42 Änderung der Allgemeinen Bergverordnung
§ 43 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 44 Inkrafttreten

Auf Grund des § 65 Nr. 4, des § 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 9 und 10, auch i.V.m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, mit § 127 Abs. 1 und mit den §§ 128 und 129, und des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), i.V.m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), geändert durch Verordnung vom 25. März 1987 (GVBl. I S. 47), wird verordnet:

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