§ 19
Unterrichtung über Sprengarbeiten
Über Sprengarbeiten ist die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde mindestens 24 Stunden vorher zu unterrichten.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG