§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung geophysikalischer Untersuchungen,
bei denen seismische Verfahren angewandt werden, einschließlich der Herstellung und
Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten Bohrungen.
(2) Dienstanweisung ist eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen
gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete
Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei
Beschäftigten.
(3) Prüfung ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung sicherheitlicher Mängel und
das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels
Stichproben.
(4)Überprüfung ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer
sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit
mittels Stichproben.
(5) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von Bohrungen für seismische
Zwecke, ausgenommen Einrichtungen wie Rammhämmer, Druckluftlanzen.