§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach §,127 des Bundesberggesetzes und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG