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§ 2

Grundsatz


(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zu ihrer oder seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.


(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst kann als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Zum Dienst im Sinne dieser Verordnung gehören

1. das Personal an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten,

2. das Hilfspersonal und

3. der dazugehörigen Einrichtungen,

soweit Personal und Einrichtungen nach dieser Verordnung vorgesehen sind.


(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, sowie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihnen zur Arbeitsleistung überlassen sind.

     

 

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