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§ 3

Personal


(1) Zum arbeitssicherheitlichen Dienst gehören

1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und

2. sicherheitstechnisches Hilfspersonal.


(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Abs. 1 Nr. 1 sind

1. besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

a) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure

b) Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und -meisterinnen oder -meister,

c) sonstige Sicherheitsfachkräfte;

2. verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.


(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Abs. 1 Nr. 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Messgehilfinnen oder Messgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.


(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrerer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einer die Leitung übertragen werden.

     

 

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