§ 9
Aufgaben
(1) Die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen
Aufgabenbereich
1. die Unternehmerin oder den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten,
insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und
sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie
arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der
Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der
Arbeitsumgebung,
e) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und der Wiedereingliederung
Behinderter in den Arbeitsprozeß,
2. die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch, auch im Hinblick auf den
Arbeitseinsatz zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die
Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu
beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte
Mängel der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen
mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
b) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der Unternehmerin oder dem
Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4. die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt
sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren
und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals und der
Unterweisung in "Erster Hilfe" mitzuwirken,
5. bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe
anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken.
(2) Von den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften
wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten
bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der
Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), geändert durch
Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), und Klima-Bergverordnung vom 9.
Juni 1983 (BGBl. I S. 685) entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach
dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen nach
§ 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
(3) Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind nur ihrem Gewissen unterworfen, haben die
Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer
arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 weisungsfrei und
dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des
betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die
"Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instandgehalten werden.