Gesetz, über
den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb
außerpreußischer Gewerkschaften
Vom 23. Juni 1909
Preuß. Gesetzsamml. S. 619
§ 1
Ausländische juristische Personen bedürfen zum Erwerb von Bergwerkseigentum,
unbeweglichen Bergwerksanteilen und selbständigen Abbaugerechtigkeiten der Genehmigung
des Königs oder der durch Königliche Verordnung bestimmten Behörde.
§ 2
(1) Gewerkschaften, die in einem anderen Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen zum
Erwerb von Grundstücken, Bergwerkseigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen und
selbständigen Abbaugerechtigkeiten der Genehmigung des Königs oder der durch Königliche
Verordnung bestimmten Behörde.
(2) ...
§ 3
(1) Gewerkschaften, die in einem andern Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen zum
Betrieb von Mineralgewinnungen, auf die die §§ 67 bis 70 des Allgemeinen
Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953
(GVBl. S. 61) und des Gesetzes vom 20. Dezember 1960 (GVBl. S. 238) Anwendung
finden, sofern nicht durch Staatsverträge ein anderes bestimmt ist, der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe. Bei Prüfung des Betriebsplans nach § 67 a.a.O.
ist festzustellen, ob diese Genehmigung erteilt ist. Wird ein Betrieb ohne Genehmigung
geführt, so findet § 70 a.a.O. Anwendung.
(2) Die Genehmigung zum Erwerb von Bergwerkseigentum und von selbständigen
Abbaugerechtigkeiten ersetzt innerhalb des Umfangs dieser Berechtigungen die nach
Abs. 1 erforderliche Genehmigung zum Betrieb.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung:
1. auf Mineralgewinnungen, die bei Verkündung dieses Gesetzes betrieben werden,
solange ein Wechsel in der Person des Betreibers nicht eintritt;
2. auf die Ausübung von Berechtigungen zur Mineralgewinnung, die von dem Betreiber vor
dem 1. April 1909 erworben worden sind.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
Kraft.