


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2008 I S. 1061,
GVBl.
54-54 § 34
Verordnung über die Wahl der
Börsenräte der Frankfurter Wertpapierbörse und der Eurex Deutschland
Vom 16. Dezember 2000
GVBl. 2001 I S. 72
Aufgrund des § 3a Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2683) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der
Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 4. Januar 1995 (GVBl. I S.
8) wird nach Anhörung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse und des
Börsenrates der Eurex Deutschland verordnet:
§ 1
Zusammensetzung des Börsenrates
der Frankfurter Wertpapierbörse
Im Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse sind, nach Wählergruppen und
Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten:
1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken
Untergruppen:
a) genossenschaftliche Kreditinstitute
1 Sitz
b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
1 Sitz
c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der
Wertpapierhandelsbanken
6 Sitze
2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Kapitalanlagegesellschaften
1 Sitz
3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen
2 Sitze
4. die Skontroführer
2 Sitze
5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte
Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind
1 Sitz
6. andere Emittenten solcher Wertpapiere
2 Sitze
7. die Anleger
2 Sitze.
§ 2
Zusammensetzung des
Börsenrates der Eurex Deutschland
Im Börsenrat der Eurex Deutschland sind, nach Wählergruppen und Untergruppen
(Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten:
1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken
Untergruppen:
a) genossenschaftliche Kreditinstitute
1 Sitz
b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
1 Sitz
c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der
Wertpapierhandelsbanken
6 Sitze
2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen
8 Sitze
3. die Anleger
2 Sitze.
§ 3
Wahl
Die Wahlen zu dem Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse und dem Börsenrat
der Eurex Deutschland sind jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
durchzuführen.
§ 4
Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied, einem
stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern
zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom
Börsenrat berufen. Der Börsenrat macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses
bekannt.
(2) Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem
Wahlausschuss. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind gültig, wenn daran
das vorsitzende Mitglied oder im Falle der Verhinderung das stellvertretende
vorsitzende Mitglied und mindestens zwei beisitzende Mitglieder mitgewirkt
haben. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§ 5
Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen des Börsenrates und des Wahlausschusses der Frankfurter
Wertpapierbörse beziehungsweise der Eurex Deutschland erfolgen durch Abdruck in
mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt sowie durch elektronische
Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Frankfurter
Wertpapierbörse (http://www.deutsche-boerse.com)
beziehungsweise der Eurex Deutschland (http://www.eurexchange.com).
Der jeweilige Börsenrat und der Wahlausschuss können für die Veröffentlichung
weitere elektronische Medien bestimmen.
§ 6
Wahltag und Wahlort
Die Wahl des Börsenrates findet frühestens 34, spätestens 35
Monate nach Beginn der Amtsdauer des amtierenden Börsenrates statt. Wahltag und
Wahlort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm
mindestens drei Monate vor dem Wahltermin bekannt gemacht.
§ 7
Wahlvorschläge
(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltages und Wahlortes fordert der Wahlausschuss
die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Auf -forderung muss
den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen
Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort
Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind.
(2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag
abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen
Person und des von dieser vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten.
Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur eine
vertretungsberechtigte Person benannt werden.
(3) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit
oder liegt ein Grund vor, der nach § 17 Abs. 1 und 2 zum Verlust des Sitzes
führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu
streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von
Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die
betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt
zu machen.
(4) Liegen dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festzulegenden
Zeitpunkt keine Wahlvorschläge für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss
selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der zu
wählenden Personen sowie der von den zu wählenden Personen vertretenen
Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu
Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat
bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe durch
Bekanntmachung hierauf hinzuweisen.
(5) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit. Er fasst
die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in
alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen und macht diese mindestens einen Monat vor dem Wahltag bekannt.
§ 8
Wählbarkeit
(1)
Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei
anderen Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer
Vertretung ermächtigt sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer
vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige
berufliche Eignung haben.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1. Inhaberin oder Inhaber oder Mitglied eines
vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder
Ausland eine Börse oder eine börsenähnliche Einrichtung betreibt oder im
Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), mit dem
Betreiber einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung verbunden ist
oder
2. Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder
einer börsenähnlichen Einrichtung im In- oder Ausland ist.
§ 9
Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der
Wahlberechtigten (Wählerlisten) auf.
(2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss frühestens vier Wochen vor dem
Wahltag an mindestens fünf aufeinander
folgenden Börsentagen in Räumen der Börsen zur Einsichtnahme während der
Börsenzeit ausgelegt. Die Auslegung muss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag
beendet sein. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten
noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der
Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer
angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeiten und die
Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin.
(3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen Wahlberechtigten die
Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit.
Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland.
(4) Gehört ein Wahlberechtigter mehreren Gruppen an, hat er dem Wahlausschuss
mitzuteilen, in welcher Gruppe er seine Stimme abgeben wird. Unterbleibt eine
solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der der
Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann.
(5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von einer Woche nach Ablauf der
Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über
den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb von einer Woche nach
Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und
der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer unverzüglich bekannt zu machen.
§ 10
Wahlberechtigung und Stimmrecht
(1) Wahlberechtigt sind die Skontroführer, die zum Börsenhandel zugelassenen
Unternehmen und die Emittenten der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere
(Wahlberechtigte).
(2) Wahlberechtigt sind nur die Skontroführer und Unternehmen, die
bereits bei Beginn der Frist der Auslegung der Wählerlisten zum Skontroführer oder
zum Börsenhandel zugelassen sind und die Unternehmen, deren Wertpapiere zu
diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind. Kursmaklerinnen, Kursmakler
und Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Bestellung oder ihre Zulassung zum
Börsenhandel verlieren sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem
Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre
Wahlberechtigung.
(3) Die Stimmabgabe hat durch die eine vertretungsberechtigte Person der oder des Wahlberechtigten zu erfolgen. Der
oder dem Wahlberechtigten stehen jeweils so viele Stimmen zu, wie der Gruppe der
oder des Wahlberechtigten Sitze im Börsenrat zustehen. Ist die Anzahl der zur
Wahl stehenden Personen geringer, als der Gruppe im Börsenrat zustehen, hat der
oder die Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen.
§ 11
Wahlhandlung
(1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch Ankreuzen des
übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung ist geheim.
(2) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlausschuss
einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen
Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die
Namen der Personen, die für die Gruppe, der die oder der Wahlberechtigte
angehört, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und
enthält den Hinweis, wie viele Stimmen dem oder der Wahlberechtigten gemäß § 10
Abs. 3 zustehen und dass ein Überschreiten
der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur
Folge hat.
(3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem von der
zur Stimmabgabe berechtigten Person unterschriebenen Wahlschein im
Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die
Versicherung, dass die Stimmabgabe durch eine zur Stimmabgabe berechtigte Person
der oder des Wahlberechtigten erfolgt und dem Willen der oder des
Wahlberechtigten entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann
nicht zurückgefordert werden.
§ 12
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Am Wahltag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses
zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom
Wahlausschuss zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und
ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene
Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den Wahlberechtigten nicht mehr
möglich ist.
(2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des
Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht
des Wahlausschusses geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und
ausgezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen.
(3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die
meisten Stimmen, mindestens jedoch eine Stimme innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu
ziehen ist. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis
fest.
(4) Wahlberechtigte oder vertretungsberechtigte Personen der oder des
Wahlberechtigten können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das
vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die
Anwesenheit gestatten.
§ 13
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss eine
Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind gesondert nach den Gruppen
1. die Anzahl der Wahlberechtigten,
2. die Anzahl der Wahlberechtigten, die
an der Wahl teilgenommen haben,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen
Stimmabgaben,
4. die Anzahl der jeweils für die vorgeschlagenen
Personen abgegebenen Stimmen und
5. die gewählten Personen
zu vermerken. In der Wahlniederschrift sind auch sonstige
für die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche
Vorgänge zu vermerken.
(2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu
genehmigen und zu unterzeichnen.
§ 14
Bekanntmachung des
Wahlergebnisses
(1)
Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Personen von ihrer Wahl
schriftlich. Er macht das Wahlergebnis spätestens eine Woche nach seiner
Ermittlung bekannt. Die Bekanntmachung muss den
Hinweis auf den Ort und Zeitraum enthalten, in dem die Wahlniederschrift von den
Wahlberechtigten eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die
Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Einspruches gegen die Gültigkeit der
Wahl hinzuweisen.
(2) Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder liegt bis zum Ende der
Amtsdauer des alten Börsenrates ein in § 17 Abs. 1 oder 2 genannter Grund vor,
tritt diejenige Person an Stelle der gewählten Person, welche bei der Wahl die
nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich vereint hatte. Vereinen zwei oder
mehr Personen die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich, entscheidet das
Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist.
(3) Gibt es keine weitere gewählte Person, wählen die übrigen Mitglieder des neu
gewählten Börsenrates auf Vorschlag des Wahlausschusses unverzüglich mit
einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der
die ausgeschiedene Person angehört hat. Der Wahlausschuss soll hierzu mehr
Personen vorschlagen, als Personen nachzuwählen sind.
§ 15
Wahlprüfung
(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach der
Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe
der Gründe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über einen Einspruch vor dem ersten
Zusammentreten des neuen Börsenrates. Er unterrichtet die beschwerdeführende Person schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der
Gründe. Er kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gruppen für
ungültig erklären und eine Wiederholungswahl oder Nachwahl anordnen. Die
Durchführung der Wiederholungswahl oder der Nachwahl ist vom Wahlausschuss bekannt
zu machen. Für die Wiederholungswahl oder Nachwahl gelten die Vorschriften für
die Neuwahl entsprechend.
§ 16
Wahl der Vertreterinnen und
Vertreter der Anleger
Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Anleger werden mit deren
Einverständnis auf Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der
Stimmen vom neu gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens bei seinem ersten
Zusammentreten, hinzu gewählt.
§ 17
Verlust des Börsenratssitzes
und Ergänzungswahl
(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn
1. die Person auf ihren Sitz verzichtet,
2. die Person die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
3. die Zulassung des von der Person vertretenen
Unternehmens endet,
4. die Zugehörigkeit der Person zu dem von ihr bislang
vertretenen Unternehmen endet,
5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zu
der bislang vertretenen Gruppe endet.
(2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen
eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person
aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder
das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so
wird die ausscheidende Person durch Losentscheidung bestimmt. Das vorsitzende
Mitglied des Börsenrates zieht das Los.
(3) Verliert die als Mitglied des Börsenrates gewählte Person ihren Sitz,
wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates für die Restdauer der Amtszeit
mit einfacher Mehrheit der Stimmen unverzüglich ein nachfolgendes Mitglied aus
der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied
des Börsenrates soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind. Das vorsitzende Mitglied hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates
zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen.
§ 18
Amtsdauer des Börsenrates
(1) Die Amtsdauer des Börsenrates beginnt am Tage nach Ablauf der Amtsdauer des
alten Börsenrates und endet nach drei Jahren.
(2) Der neu gewählte Börsenrat tritt spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
Amtsdauer des alten Börsenrates zusammen.
(3) Ist eine für alle Gruppen gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtsdauer des
alten Börsenrates nicht erfolgt, bleibt der bisherige Börsenrat im Amt, bis ein
neu gewählter Börsenrat erstmalig zusammentritt. Die Amtsdauer des neuen
Börsenrates reduziert sich entsprechend der verlängerten Amtsdauer des
bisherigen Börsenrates.
§ 19
Übergangsregelung
(1)
Bezüglich der Zusammensetzung der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Verordnung bestehenden Börsenräte bleiben die bisherigen Vorschriften
unberührt.
(2) Die erstmalige Besetzung der Sitze der nach § 1 Nr. 4
vorgesehenen Gruppe erfolgt nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.
§ 20
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse
vom 8. Mai 1995 (GVBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai
1998 (GVBl. I S. 226), und die
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der
Deutschen Terminbörse vom 4. Juli 1995 (GVBl. I S. 440), zuletzt geändert
§ 21
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

