



Gesetz zur Errichtung der
Investitionsbank Hessen
(IBH-Gesetz)
Vom 16. Juni 2005
GVBl. I S. 426
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung
§ 2a Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien
§ 3 Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 4 Satzung
§ 5 Gewährträger und Anstaltslast
§ 6 Stammkapital
§ 7 Grundsätze der Geschäftsführung
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
Abschnitt 2
Verfassung der Bank
§ 9 Organe
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben des Vorstands
§ 12 Verwaltungsrat
§ 13 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 14 Ausschüsse des Verwaltungsrats
§ 15 Anteilseignerversammlung
§ 16 Beirat
Abschnitt 3
Wirtschaftsführung
§ 17 Geschäftsjahr
§ 18 Jahresüberschuss
Abschnitt 4
Aufsicht, Kostenbefreiung
§ 19 Aufsicht
§ 20 Kostenbefreiung
Abschnitt 5
Übergangsregelungen und Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsregelung für die Beschäftigten
§ 22 Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter
§ 23 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
§ 23a Übergangsregelung zur Kostenerhebung
§ 24 Schlussbestimmungen
§ 25 Folgeänderung
§ 26 In-Kraft-Treten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Errichtung, Rechtsstellung und
Sitz
(1) Das Land Hessen (Land) errichtet mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch
formwechselnde Umwandlung der Investitionsbank Hessen AG (IBH-AG) die
„Investitionsbank Hessen“ (Bank) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts. Die IBH-AG besteht in Gestalt der Bank unter Wahrung der Rechtsidentität
als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts weiter.
(2) Sitz der Bank ist Frankfurt am Main.
§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten in
der Fördermittelverwaltung
(1) Die Bank ist das zentrale monetäre Wirtschaftsförderinstitut des Landes. Sie
arbeitet wettbewerbsneutral. Bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten
beachtet sie das Diskriminierungsverbot. Die Bank kann im staatlichen Auftrag
im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgende
Aufgaben wahrnehmen:
1. Förderung der einzelbetrieblichen, gewerblichen
Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands sowie der freien
Berufe,
2. Förderung der Ansiedlung von Unternehmen,
3. Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital,
4. Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere
Technologie- und Innovationsfinanzierung,
5. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen,
6. Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung
strukturschwacher Gebiete,
7. Förderung von Land- und Forstwirtschaft und des
ländlichen Raums,
8. Förderung des Umwelt-, Natur- und
Landschaftsschutzes,
9. Förderung im Rahmen international vereinbarter
Förderprogramme,
10. Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,
11. Förderung von wirtschaftlichen Belangen bei Kultur
und Bildung.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt die Bank Förderprogramme und sonstige
Maßnahmen des Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union,
der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene
Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder
Fördereinrichtungen durch.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 setzt im
Einzelfall einen schriftlichen Auftrag des fachlich zuständigen Ministeriums
voraus, in dem die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben sind. Bei
Auftragserteilung ist die Deckung der Aufwendungen der Bank einvernehmlich
zwischen den Beteiligten festzulegen. Im Rahmen dieses Auftrags ist die Bank
berechtigt, die Durchführung und Abwicklung der Fördermaßnahmen durch
Verwaltungsakt gegenüber Begünstigten zu regeln.
(4) Durch Rechtsverordnung kann die fachlich zuständige Ministerin oder der
fachlich zuständige Minister die Zuständigkeit zur Durchführung von
Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von Abs. 1 Satz 4 ganz oder
teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung übertragen,
soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung
zweckmäßig erscheint. Hierfür kommen insbesondere Förderprogramme oder
Fördermaßnahmen in Betracht, für deren Vollzug die Bank spezifische Kenntnisse
oder Fähigkeiten nicht bereitstellen kann.
(5) Zur Erfüllung der Förderaufgaben nach Abs. 1 darf die Bank nur die Geschäfte
betreiben und Dienstleistungen erbringen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben
in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft
und das Girogeschäft sind der Bank nur auf eigene Rechnung und insoweit
gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem
Zusammenhang stehen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(6) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung
stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse
und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen
eingehen. Die Satzung kann Einschränkungen vorsehen.
§ 2a
Erhebung von Kosten für
Bürgschaften und Garantien
(1) Die Bank erhebt für die Antragsbearbeitung, die Zusage und die laufende
Verwaltung von Bürgschaften und Garantien des Landes Kosten (Gebühren und
Auslagen). Die Erhebung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Die Höhe der Gebühren setzt die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister
der Finanzen durch Rechtsverordnung fest.
(2) Kostengläubigerin ist die Bank. Zur Zahlung der Kosten ist die
Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer verpflichtet.
(3) Für die Antragsbearbeitung ist eine Bearbeitungsgebühr zu erheben; die
Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bank. Für die Zusage der
Bürgschaft oder Garantie wird eine weitere Gebühr erhoben; die Gebührenschuld
entsteht mit Übersendung des Angebotes durch die Bank.
(4) Die jährliche Gebühr für die laufende Verwaltung einer Bürgschaft oder
Garantie entsteht erstmals mit Übersendung der Bürgschafts- oder
Garantieurkunde. In den folgenden Jahren entsteht die Gebühr jeweils am 1.
Januar. Sie wird zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig.
(5) Billigkeitsregelungen sind nur mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums
der Finanzen zulässig.
§ 3
Sonstige Aufgaben und
Zuständigkeiten
(1) Die Bank kann aufgrund eines im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium
der Finanzen erteilten Auftrags des fachlich zuständigen Ministeriums weitere
bankübliche Aufgaben und Zuständigkeiten wahrnehmen, sofern diese den
Grundsätzen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die
Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen. Das Nähere regelt
die Satzung.
(2) Die Bank kann nach Maßgabe ihrer Satzung außerdem folgende Maßnahmen
durchführen:
1. die Beteiligung an Projekten im Interesse der
Europäischen Union, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen
europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden;
2. die Gewährung von Darlehen und anderen
Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche
Zweckverbände.
(3) Die Bank kann nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats
Eigentum an Grundstücken aller Art, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne
des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte erwerben, wenn dies
zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf zweckmäßig ist.
(4) Die Bank kann sich nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des
Verwaltungsrats und unter Beachtung der Grundsätze der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften für die Geschäftstätigkeit von Förderinstituten an
wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Erfüllt ein Unternehmen, an dem sich
die Bank beteiligt, keine Aufgaben und Ziele im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie des
§ 2 Abs. 1, sind die Leistungen der Bank an das Unternehmen und die Leistungen
des Unternehmens an die Bank marktgerecht zu vergüten.
(5) Die Bank kann im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen
Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.
§ 4
Satzung
Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine
Satzung näher geregelt. Sie wird von der Anteilseignerversammlung erlassen. Die
Satzung und ihre Änderungen sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 5
Gewährträger und Anstaltslast
(1) Gewährträger der Bank ist das Land. Die Rechte des Gewährträgers nimmt das
Hessische Ministerium der Finanzen wahr. Für die Verbindlichkeiten der Bank
haftet das Land als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Bank können das
Land nur in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht
befriedigt werden (Gewährträgerhaftung).
(2) Das Land stellt sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann
(Anstaltslast).
(3) Das Land haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der
Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten
Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie
für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
§ 6
Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Bank beträgt 40 Millionen Euro. Es steht dem Land und
der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale je zur Hälfte zu.
(2) Das Stammkapital kann durch Satzungsänderung mit Zustimmung der
Anteilseignerversammlung erhöht oder herabgesetzt werden. Änderungen des
Stammkapitals sind unverzüglich vom Vorstand bekannt zu machen.
(3) Die Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige
Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des
Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufnehmen. Die Satzung kann
Näheres regeln.
§ 7
Grundsätze der Geschäftsführung
Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der Bank nach
kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
§ 8
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Bank sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen
vorzunehmen.
Abschnitt 2
Verfassung der Bank
§ 9
Organe
(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die
Anteilseignerversammlung.
(2) Für die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und
Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes in der
jeweils geltenden Fassung für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Bank sowie die Verhältnisse ihrer Kunden verpflichtet.
Dies gilt auch für solche Angelegenheiten der Bank, deren Geheimhaltung vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrats angeordnet ist. Die Mitglieder der Organe
dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die
außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem
Organ bestehen. Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden entsprechend
Anwendung.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum
Vorsitzenden bestellt werden kann. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren
vom Verwaltungsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; Wiederbestellung ist
möglich.
§ 11
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung. Er vertritt die Bank
und führt ihre Geschäfte. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht nach
Gesetz oder Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er hat den
Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten über
1. grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
2. den Gang der Geschäfte, die Lage und Entwicklung der
Bank sowie
3. Geschäftsvorgänge, die für die Bank von besonderer
Bedeutung sind.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) Der Vorstand hat für die Beachtung der vom Verwaltungsrat aufgestellten
Grundsätze der Geschäftspolitik zu sorgen.
§ 12
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. vier weiteren Mitgliedern und
4. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten
der Bank.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Anteilseigner im Verwaltungsrat und
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Anteilseignern
entsandt und abberufen, wobei sich das Verhältnis der auf die einzelnen
Anteilseigner entfallenden Verwaltungsratssitze aus dem Umfang ihrer jeweiligen
Beteiligung am Stammkapital ergibt.
(3) Die Beschäftigtenvertreterinnen oder -vertreter und deren
Stellvertreterinnen oder -vertreter werden von den Beschäftigten der Bank nach
den insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewählt und von der
Anteilseignerversammlung bestellt. Die Beschäftigtenvertreter müssen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Bank sein. Das Nähere bestimmt die
Satzung.
(4) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Wiederbestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des
Verwaltungsrats ist zulässig. Die Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder
der stellvertretenden Vorsitzenden regelt die Satzung.
(5) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats
sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die
Bank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind
an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind
ehrenamtlich tätig. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Dem Vorstand
gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
1. die Grundsätze der Geschäftspolitik,
2. die von der Anteilseignerversammlung vorgeschlagenen
Mitglieder des Vorstands, deren Zahl, Bestellung, Anstellung, Abberufung,
Beendigung des Dienstverhältnisses und die Bedingungen des
Anstellungsvertrages sowie die Geschäftsordnung für den Vorstand,
3. die Grundsätze für die Beschäftigtenverhältnisse der
Bediensteten,
4. die Genehmigung des vom Vorstand jährlich
vorzulegenden Wirtschaftsplans,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses und einen
Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses an die
Anteilseignerversammlung,
6. die Beauftragung des Abschlussprüfers,
7. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und
Gebäuden nach Maßgabe näherer Regelung in der Satzung,
8. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen nach
Maßgabe näherer Regelung in der Satzung.
Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere
Angelegenheiten, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner
Zustimmung bedürfen.
(3) Der Verwaltungsrat kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der
Bank verlangen. Er kann Bücher und Schriften der Bank einsehen und prüfen. Er
kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere
Sachverständige beauftragen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse nach Abs. 2 an Ausschüsse delegieren.
§ 14
Ausschüsse des Verwaltungsrats
Die Satzung kann einen Kreditausschuss und einen Präsidialausschuss sowie
weitere Ausschüsse vorsehen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 15
Anteilseignerversammlung
(1) Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Bank.
Sie besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der am Stammkapital
der Bank beteiligten Anteilseigner.
(2) Das Stimmrecht richtet sich nach dem Anteil am Stammkapital der Bank.
(3) Die Anteilseignerversammlung tritt innerhalb der ersten acht Monate eines
jeden Geschäftsjahrs, im Übrigen nach Bedarf zusammen.
(4) Die Anteilseignerversammlung beschließt insbesondere über die Änderungen des
Stammkapitals sowie die Aufnahme von sonstigem haftendem Eigenkapital, die
Bestellung des Abschlussprüfers, die Verwendung des Jahresergebnisses sowie die
Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats, des Weiteren über die Satzung
und Änderungen der Satzung. Darüber hinaus schlägt die Anteilseignerversammlung
dem Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands vor und bestellt die
Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat.
§ 16
Beirat
Zur sachverständigen Beratung der Bank in Förderbelangen und zur Sicherung der
Wettbewerbsneutralität wird ein Beirat gebildet. Das Nähere bestimmt die
Satzung.
Abschnitt 3
Wirtschaftsführung
§ 17
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18
Jahresüberschuss
Über die Verwendung des Jahresüberschusses entscheidet die
Anteilseignerversammlung. Näheres regelt die Satzung.
Abschnitt 4
Aufsicht, Kostenbefreiung
§ 19
Aufsicht
(1) Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsicht wird vom
Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgeübt.
Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Geschäftsführung und Verwaltung der
Bank den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Vorgaben
entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Weisungen erteilen. §
44 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen
Maßnahmen des Landes übt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die
jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium aus.
§ 20
Kostenbefreiung
Soweit das Land von einer Kostentragungspflicht allgemein oder im Einzelfall
befreit ist, gilt die Kostenbefreiung für die Bank entsprechend.
Abschnitt 5
Übergangsregelungen und
Schlussvorschriften
§ 21
Übergangsregelung für die
Beschäftigten
(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der IBH AG werden
fortgeführt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der
Bank bei der IBH AG bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten
unverändert weiter; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf
Altersversorgung und sonstige durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) der IBH AG gewährten Leistungen. Dies gilt auch für die
Dienstverhältnisse der Vorstände.
(2) Die bei der IBH AG im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden
Betriebsvereinbarungen, die einen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen
Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als
Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz mit der Bank
fortgeführt.
(3) Die bei der IBH AG im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden
Betriebsvereinbarungen, die keinen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen
Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsinhalt haben, werden bei der Bank
bis zur Wahl des Personalrates fortgeführt, sofern und soweit sie Regelungen
enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ergeben. Sofern und soweit die Betriebsvereinbarungen nach Satz 1
Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
ergeben, werden sie Bestandteil der am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
bestehenden Arbeitsverträge mit der Bank.
§ 22
Übergangsregelung für die
Beschäftigtenvertreter
(1) Bis zur Bildung eines Personalrats der Bank wird ein Übergangspersonalrat
gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Betriebsräte
der IBH AG sind. Innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes ist ein Personalrat nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zu
wählen. Dem Vorstand der Bank obliegt es, unverzüglich nach In-Kraft-Treten des
Gesetzes eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen.
(2) Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank wird
eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Ihr gehören die
Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung
der IBH AG sind. Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank
ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
durchzuführen.
§ 23
Übergangsregelung für den
Verwaltungsrat
(1) Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes in den Aufsichtsrat der
IBH AG entsandten oder gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats gelten mit dem
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden
Amtszeit als nach § 12 Abs. 1 bis 4 bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer der
laufenden Amtszeit neu bestellt.
§ 23a
Übergangsregelung zur
Kostenerhebung
Auf Kosten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, sind die
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land
Hessen für die gewerbliche Wirtschaft vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3307),
zuletzt geändert durch Richtlinien vom 16. Juni 2005 (StAnz. S. 2315), weiterhin
anzuwenden, soweit sie für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner im
Einzelfall günstiger sind. Kostengläubigerin in den Fällen des Satz 1 ist die
Investitionsbank Hessen.
§ 24
Schlussbestimmungen
(1) Für Rechtshandlungen, die infolge der formwechselnden Umwandlung
erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner
Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben;
Auslagen werden nicht ersetzt.
(2) Im Fall der Auflösung der Bank hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch
schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach Erfüllung
aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der Satzung
auf die am Stammkapital Beteiligten zu übertragen.
(3) Soweit das Gesetz für einen Sachverhalt keine Regelung enthält, gilt das
Aktiengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 25
Folgeänderung
§ 7a des
Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen
Wirtschaft vom 23. September 1974 (GVBl. I S. 458), geändert durch Gesetz
vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 265), wird aufgehoben.
§ 26
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. des Folgemonats nach der
Verkündung in Kraft.


