



Verordnung über das
Zulassungsverfahren und die Pflichten des Skontroführers
(Skontroführerverordnung)
Vom 10. September 2005
GVBl. I S. 646
Aufgrund des § 28 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S.
2437), in Verbindung mit § 2 Nr. 4 der
Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002 (GVBl. I S. 539)
wird verordnet:
§ 1
Zulassung zum Skontroführer
(1) Der Antrag zur Zulassung als Skontroführer ist bei der Börse zu stellen. Die
Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Erlaubnis zum Betreiben von
Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen nach dem Gesetz
über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), nachzuweisen.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind dem Antrag
folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der
sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort sowie die
Staatsangehörigkeit enthalten muss,
2. ein Nachweis der Bestellung der Geschäftsleiter,
3. eine Erklärung dieser Personen,
a) ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens
nach §§ 261, 263, 263a, 264a, 265b bis 271, 274, 283 bis 283d, 299 oder 300
des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über das
Kreditwesen, das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005
(BGBl. I S. 1373), das Börsengesetz, das Depotgesetz in der Fassung vom 11.
Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004
(BGBl. I S. 502), das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S.
1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2676), oder das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), in der
jeweils geltenden Fassung ein Strafverfahren anhängig oder ein
Bußgeldverfahren eingeleitet ist, oder
b) ob sie wegen einer solchen Tat rechtskräftig
verurteilt wurden oder gegen sie ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid
ergangen ist, oder
c) ob sie oder ein von ihnen geleitetes Unternehmen
als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren einbezogen
waren oder sind.
Wird der Skontroführer von einem Einzelkaufmann betrieben
und bezeichnet der Inhaber eine mit der Führung der Geschäfte betraute und zur
Vertretung ermächtigte Person als Geschäftsleiter, gilt für die Antragstellerin
oder den Antragsteller Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend.
(3) Wird nach der Zulassung ein neuer Geschäftsleiter bestellt, gilt Abs. 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen unverzüglich, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, der Geschäftsführung der Börse
vorzulegen sind.
(4) Ergeben sich nach der Zulassung hinsichtlich eines bestellten
Geschäftsleiters neue Tatsachen im Sinne des Abs. 2 Nr. 3, hat der Skontroführer
die Geschäftsführung der Börse unverzüglich zu unterrichten.
(5) Über den Antrag zur Zulassung als Skontroführer entscheidet die
Geschäftsführung der Börse nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 2
Zulassung von zur
Skontroführung berechtigten Personen
(1) Die Zulassung einer zur Skontroführung berechtigten Person ist vom
Skontroführer bei der Börse zu beantragen. Bei der Antragstellung hat der
Skontroführer die Zuverlässigkeit dieser Person, deren erforderliche berufliche
Eignung sowie deren Zustimmung zur Antragstellung nachzuweisen.
(2) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und
Abs. 3 entsprechend.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Eignung ist dem Antrag beizufügen
1. eine Urkunde über das erfolgreiche Ablegen einer
Skontroführerprüfung vor der Prüfungskommission der Börse oder
2. ein anderer geeigneter Nachweis über die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die zur Skontroführung
an der Börse befähigen.
(4) § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 3
Pflichten des Skontroführers
(1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften
in ihm zugewiesenen Wertpapieren nach Maßgabe der von der Börse bestimmten
technischen, zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen für die Preisfeststellung
und die Ausführung von Aufträgen (Marktmodell) zu betreiben.
(2) Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben hat der Skontroführer das
erforderliche Personal vorzuhalten. Insbesondere hat er während der
Börsenhandelszeiten eine ausreichende Anwesenheit von zur Skontroführung
berechtigten Personen an der Börse sicherzustellen.
(3) Der Skontroführer ist verpflichtet, zur Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben die von der Börse bestimmten räumlichen und technischen Einrichtungen
sowie Systeme zu nutzen.
(4) Der Skontroführer hat sämtliche Telefongespräche, die in Zusammenhang mit
der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geführt werden, über fest
installierte Telefonanschlüsse zu tätigen und auf Tonträger aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind mindestens drei Monate aufzubewahren. Er hat
sicherzustellen, dass innerhalb der von der Börse für die Preisfeststellung und
die Ausführung von Aufträgen bestimmten räumlichen Einrichtungen
(Maklerschranke) keine Telefongespräche mittels Mobilfunktelefonen geführt
werden.
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass Informationen über ihm erteilte Aufträge nicht unbefugt
offenbart werden.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor,
wenn das Offenbaren der Informationen
1. gegenüber dem Personal im Sinne des § 3 Abs. 2,
2. nach Maßgabe des von der Börse bestimmten Marktmodells
oder
3. gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
Bußgeldsachen zuständigen Gerichten oder kraft Gesetzes oder im öffentlichen
Auftrag mit der Überwachung von Börsen, anderen Wertpapiermärkten und des
Wertpapierhandels sowie von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,
Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen
betrauten Stellen sowie von diesen beauftragten Personen erfolgt, soweit diese
Stellen diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
§ 5
ln-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


