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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien

Vom 21. Februar 2006
GVBl. I S. 57

 

Aufgrund des § 2a Abs. 1 Satz 2 und 3 des IBH-Gesetzes vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 426), geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), wird verordnet:

§ 1

Bearbeitungsgebühr


Für die Bearbeitung von Anträgen auf die Gewährung von Bürgschaften und Garantien des Landes ist eine Bearbeitungsgebühr von 0,5 vom Hundert der beantragten Bürgschaft oder Garantie zu zahlen. Bei Zusage werden weitere 0,5 vom Hundert der zugesagten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Insgesamt wird die Bearbeitungsgebühr auf 60.000 Euro begrenzt.

 

§ 2

Verwaltungsgebühr


(1) Für übernommene Bürgschaften oder Garantien wird eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1,0 vom Hundert des Bürgschafts- oder Garantiebetrages erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird der Bürgschaftsstand am 1. Januar desjenigen Jahres zugrunde gelegt, für das sie erhoben wird.


(2) Im Jahr der Gewährung der Bürgschaft oder der Garantie wird die Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der jährlichen Verwaltungsgebühr nach Abs. 1 Satz 1 für den Monat der Entstehung und die folgenden Monate bis zum Ende des Kalenderjahres erhoben.


(3) Die Verwaltungsgebühr wird letztmalig für den Kalendermonat erhoben, in dem die Bürgschafts- oder Garantieurkunde an die Investitionsbank Hessen zurückgegeben wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Bürgschafts- oder Garantieurkunde bei der Investitionsbank Hessen.

 

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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