



Verordnung über die Erhebung
von Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien
Vom 21. Februar 2006
GVBl. I S. 57
Aufgrund des
§ 2a Abs. 1 Satz 2 und 3 des
IBH-Gesetzes vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 426), geändert durch Gesetz vom
30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), wird verordnet:
§ 1
Bearbeitungsgebühr
Für die Bearbeitung von Anträgen auf die Gewährung von Bürgschaften und
Garantien des Landes ist eine Bearbeitungsgebühr von 0,5 vom Hundert der
beantragten Bürgschaft oder Garantie zu zahlen. Bei Zusage werden weitere 0,5
vom Hundert der zugesagten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Insgesamt wird die
Bearbeitungsgebühr auf 60.000 Euro begrenzt.
§ 2
Verwaltungsgebühr
(1) Für übernommene Bürgschaften oder Garantien wird eine jährliche
Verwaltungsgebühr von 1,0 vom Hundert des Bürgschafts- oder Garantiebetrages
erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird der Bürgschaftsstand am 1. Januar
desjenigen Jahres zugrunde gelegt, für das sie erhoben wird.
(2) Im Jahr der Gewährung der Bürgschaft oder der Garantie wird die
Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der jährlichen Verwaltungsgebühr
nach Abs. 1 Satz 1 für den Monat der Entstehung und die folgenden Monate bis zum
Ende des Kalenderjahres erhoben.
(3) Die Verwaltungsgebühr wird letztmalig für den Kalendermonat erhoben, in dem
die Bürgschafts- oder Garantieurkunde an die Investitionsbank Hessen
zurückgegeben wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Bürgschafts- oder
Garantieurkunde bei der Investitionsbank Hessen.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


