§ 1
Errichtung, Rechtsstellung und
Sitz
(1) Das Land Hessen errichtet zum 1. Juli 2007 durch formwechselnde Umwandlung
der Frankfurter Sparkasse AG die Frankfurter Sparkasse (Sparkasse) als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am
Main.
(2) Die formwechselnde Umwandlung hat folgende Wirkungen:
1. Die Frankfurter Sparkasse AG besteht in Gestalt der
Sparkasse unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt
des öffentlichen Rechts fort.
2. Die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale -
wird Träger der Sparkasse.
3. Das zum Zeitpunkt des Formwechsels bestehende
Grundkapital der Frankfurter Sparkasse AG wird Stammkapital der Sparkasse.
Inhaber des Stammkapitals ist die Landesbank Hessen-Thüringen -
Girozentrale.
4. Die Mitgliedschaft der Sparkasse in dem Sparkassen-
und Giroverband Hessen-Thüringen und Sparkassenstützungsfonds bleibt
unberührt.
(3) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen trifft, gelten für die Sparkasse die
Vorschriften des
Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I
S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 252),
entsprechend.
§ 2
Aufgaben
Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes
Wirtschaftsunternehmen ihres Trägers oder ihrer Träger geld- und
kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur
sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie erledigt im Interesse ihrer Kunden
Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. Der Sparkasse obliegt insbesondere
die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung, die
Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, des Mittelstandes, der gewerblichen
Wirtschaft und der öffentlichen Hand. Die Sparkasse arbeitet mit den
Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.
§ 3
Trägerschaft, Haftung
(1) Träger der Sparkasse können nur hessische Gemeinden, Gemeindeverbände,
öffentlich-rechtliche Stiftungen im Sinne des
§ 18 Abs. 4
des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546),
Gemeinschaftssparkassen und kommunale Zweckverbände sowie Sparkassen mit Sitz in
Hessen und die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - sein. Die Sparkasse
kann Träger von Sparkassen mit Sitz in Hessen, deren Geschäftsgebiet an das der
Sparkasse angrenzt, sein und ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des
Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge mit einem Träger zu schließen, der am
Stammkapital der Sparkasse mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Der Träger oder die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den oder
die Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers oder der Träger, der
Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
Der Träger oder die Träger der Sparkasse haften nicht für deren
Verbindlichkeiten.
(4) § 4 des Gesetzes über
die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter
Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 1988 (GVBl.
I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752),
bleibt unberührt.
§ 4
Organe
Organe der Sparkasse sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der
Vorstand.
§ 5
Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung ist das oberste Organ der Sparkasse. Sie ist die
Vertretung des Trägers oder der Träger.
(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für
1. die Wahl der oder des Vorsitzenden des
Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des
Verwaltungsrates,
2. die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung
der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz
und Stimme und zur Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden,
3. die Änderung der Satzung,
4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den
Beschluss über die Gewinnabführung,
5. den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen
und
6. den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse.
(3) Jeder Träger entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter in
die Trägerversammlung. Das Stimmrecht richtet sich nach den
Stammkapitalanteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter jedes Trägers können ihr
Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der
entsandten Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme
abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere
regelt die Satzung.
(4) Anteile am Stammkapital der Sparkasse können nach
§§
17a bis
17c des Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder
teilweise übertragen werden. Im Falle einer Übertragung gilt
§
17d Abs. 5 und 6 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
§ 6
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes. Der
Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden,
vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den
Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. fünf weiteren sachkundigen Mitgliedern und
3. drei Bediensteten der Sparkasse.
Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates kann sich im
Falle der Verhinderung nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen.
§ 7
Wahl der
Verwaltungsratsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der
Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des
mehrheitlich an der Frankfurter Sparkasse beteiligten Trägers entspricht.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden von
den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse
vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse
vorschlagen; Briefwahl ist zulässig. Für die Wahl und die Wählbarkeit der
Bediensteten in den Verwaltungsrat ist die
Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in
den Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. I S. 38), geändert durch
Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 68), in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend anwendbar, solange nicht die für das Sparkassenwesen zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der für das
Personalvertretungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen
Minister eine Rechtsverordnung über die Wahl und die Wählbarkeit der
Bediensteten der Sparkasse in den Verwaltungsrat erlässt.
§ 82
des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S.
103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), gilt
nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.
(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrats vor
Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung die Wahl von Ersatzmitgliedern vor,
wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.
§ 8
Wählbarkeit als
Verwaltungsratsmitglied
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
können dem Träger oder den Trägern, deren Trägern oder gesellschaftlich
relevanten Gruppen angehören.
(2) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden:
1. Bedienstete der Finanzverwaltung,
2. Personen, die Unternehmer, persönlich haftende
Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von
Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der
Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder
vermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um
unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende
privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich
Versicherungen entsprechend,
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse;
diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem
Verwaltungsrat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 angehören sollen,
4. Personen,
a) die wegen eines Verbrechens oder eines
Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig
verurteilt worden sind oder
b) die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an
einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder §
284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind,
5. Personen, die untereinander, mit der oder dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis
zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet,
durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.
(3) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ein, so endet die
Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 2 Nr. 5 ein, so endet,
1. wenn einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende
des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft
des anderen Beteiligten,
2. in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an
Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
§ 9
Rechtsstellung, Pflichten und
vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die
beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten
mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit gilt. Die Mitglieder erhalten eine angemessene
Aufwandsentschädigung;
§ 81
Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989
(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S.
656), findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und
verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das
öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind
an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den
Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten
verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis
vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach
Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen, auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Verwaltungsrat, ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der
Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben. § 24
Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), gilt für die Genehmigung mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle der Gemeinde der oder die Träger treten, die an
der Sparkasse beteiligt sind. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in
Eilfällen dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender. Die Genehmigung darf für
eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes,
des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.
(5) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung
des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem
Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 10
Kreditausschuss und
Bilanzausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der
Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und
zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. In
begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei
erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
zu bestellen.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der
Vorsitzende des Verwaltungsrates.
(3) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach
Maßgabe der Satzung. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung
zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9.
September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar
2007 (BGBl. I S. 10), übertragen.
(4) Im Falle einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können
örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet
werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für
örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer
Vorsitzender bestimmt werden.
(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verwendung des
Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus
seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten
entsprechend.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
Satzung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Sparkasse
in eigener Verantwortung. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Es können
Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme bestellt werden.
§ 7
Abs. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit
Sitz und Stimme werden durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten
durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, durch Dienstvertrag auf die
Dauer von fünf Jahren angestellt. Eine wiederholte Anstellung auf fünf Jahre ist
zulässig, jedoch nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus. Der
Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Bei Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreterinnen und
Stellvertreter mit Sitz und Stimme und bei der Berufung der oder des
Vorstandsvorsitzenden ist der Verwaltungsrat an die Vorschläge der
Trägerversammlung gebunden. In begründeten Ausnahmefällen sowie bei der Berufung
der oder des Vorstandsvorsitzenden kann sich die Trägerversammlung auf einen
Vorschlag beschränken.
(4) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist für die Vorstandsmitglieder
und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Sitz und Stimme die oder der
Vorsitzende des Verwaltungsrates, für die übrigen Bediensteten die oder der
Vorsitzende des Vorstandes.
§ 9
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Sparkassengesetzes findet keine
Anwendung.
(5) Für die Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes gilt
§ 8
Abs. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
§ 12
Satzung
(1) Nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der
Organe, die Verwaltung und Organisation, die Geschäfte der Sparkasse und die
Aufnahme haftenden Eigenkapitals werden in der Satzung getroffen.
(2) Die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister wird ermächtigt, den Inhalt der ersten Satzung der Sparkasse
nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die
Trägerversammlung hat in ihrer ersten Sitzung die Satzung nach diesen Vorgaben
zu beschließen. Durch die Trägerversammlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 beschlossene
Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 13
Überschüsse
Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den Rücklagen
zugeführt. Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren Stärkung der
Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Gewinnabführungen
auf das Stammkapital erfolgen. Über die Höhe der Gewinnabführung beschließt die
Trägerversammlung nach Anhörung des Verwaltungsrates. Mehrere Träger sind
entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital an der Gewinnabführung beteiligt.
§ 14
Vereinigung, Auflösung
(1) Für die Vereinigung von Sparkassen mit der Frankfurter Sparkasse oder der
Frankfurter Sparkasse mit anderen Sparkassen gelten die Bestimmungen des
§ 17
Abs. 1, 2 und 4 des Hessischen Sparkassengesetzes entsprechend.
(2) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Trägerversammlung nach
Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband
ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Benehmens mit der
Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein
kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist.
(3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller
noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der
Satzung auf den oder die am Stammkapital beteiligten Träger zu übertragen.
§ 15
Staatsaufsicht
§ 20
Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 9 des Hessischen Sparkassengesetzes gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium
Aufsichtsbehörde ist. In den Fällen des
§ 20
Abs. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes ist ein Benehmen mit den
Kommunalaufsichtsbehörden nur dann erforderlich, wenn eine Gemeinde, ein
Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse
beteiligt ist.
§ 16
Abgaben- und Kostenfreiheit
Für Rechtshandlungen, die infolge der formwechselnden Umwandlung erforderlich
werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht
unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen
werden nicht ersetzt.
§ 17
Übergangsregelung zu
Zweigstellen
Bis zum Abschluss einer abweichenden Vereinbarung mit den betroffenen anderen
Sparkassen darf die Sparkasse außerhalb der Stadt Frankfurt am Main gemäß den in
der Vereinbarung zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und
der Frankfurter Sparkasse von 1822 vom 15. Dezember 1980 (StAnz. 1988 S. 1944)
getroffenen Regelungen Zweigstellen in den Gemeinden weiter betreiben, in denen
die Frankfurter Sparkasse AG bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Zweigstellen
betrieben hat.
§ 18
Übergangsregelung für die
Beschäftigten, Betriebsvereinbarungen
(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der Frankfurter
Sparkasse AG werden fortgeführt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt
des Rechtsformwechsels bei der Frankfurter Sparkasse AG bestehenden Arbeits- und
Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert fort; hierzu gehören auch die Rechte
der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die
Zusatzversorgungskasse gewährte Leistungen.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Dienstverhältnisse der Vorstände der Frankfurter
Sparkasse AG. Die Vorstandsmitglieder der Frankfurter Sparkasse AG gelten bis
zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen wurden, als bestellt im Sinne von §
11 Abs. 2.
(3) Die bei der Frankfurter Sparkasse AG im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels
bestehenden Betriebsvereinbarungen, die einen für Dienstvereinbarungen nach dem
Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsgehalt haben, werden
insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz
mit der Sparkasse fortgeführt.
(4) Die bei der Frankfurter Sparkasse AG im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels
bestehenden Betriebsvereinbarungen, die keinen für Dienstvereinbarungen nach dem
Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsinhalt haben, werden
bei der Sparkasse bis zur Wahl des Personalrates fortgeführt, sofern und soweit
sie Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben. Sofern und soweit die
Betriebsvereinbarungen nach Satz 1 Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte
und Pflichten der Arbeitnehmer ergeben, werden sie Bestandteil der am Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverträge mit
der Sparkasse.
§ 19
Übergangsregelung für die
Beschäftigtenvertretung
(1) Bis zur Bildung eines Personalrates der Sparkasse wird ein
Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten der Sparkasse an,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied oder
Ersatzmitglied des Betriebsrates der Frankfurter Sparkasse AG sind. Innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist ein Personalrat nach
dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zu wählen. Dem Vorstand der Sparkasse
obliegt es, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen.
(2) Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Sparkasse
wird eine Übergangsvertretung gebildet. Ihr gehören die Beschäftigten der
Sparkasse an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied oder
Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Frankfurter
Sparkasse AG sind. Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der
Sparkasse ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
durchzuführen.
§ 20
Übergangsregelung für den
Verwaltungsrat
(1) Die in den Aufsichtsrat der Frankfurter Sparkasse AG entsandten Mitglieder
gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Dauer der
laufenden Amtszeit als nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewählte Mitglieder
des Verwaltungsrates.
(2) Die Amtszeit der von den Beschäftigten der Frankfurter Sparkasse AG in den
Aufsichtsrat der Frankfurter Sparkasse AG gewählten Mitglieder des
Aufsichtsrates endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Binnen drei Monaten
nach dem Inkrafttreten sind die Mitglieder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in den
Verwaltungsrat zu wählen und zu bestellen.
§ 21
Übergangsregelung für die
Satzung
Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 12 gelten für die Sparkasse die
Vorschriften der Satzung der Frankfurter Sparkasse AG vom 19. Juli 2005
entsprechend, soweit dieses Gesetz und die nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 für die
Sparkasse geltenden Vorschriften des Hessischen Sparkassengesetzes keine
Bestimmungen treffen.
§ 22
Ausgliederung des
Direktbankgeschäftes
(1) Die Sparkasse kann als übertragende Rechtsträgerin aus ihrem Vermögen den
Teilbetrieb, der unter der Bezeichnung Direktbankgeschäft erfasst wird, zur
Aufnahme durch Übertragung als Gesamtheit auf die 1822direktBank Gesellschaft
der Frankfurter Sparkasse mbH (1822direkt) als übernehmende Rechtsträgerin
ausgliedern. Die Vermögensübertragung ist gegen Gewährung von Anteilen oder
Mitgliedschaften der 1822direkt an die Sparkasse vorzunehmen. Die Ausgliederung
darf nur erfolgen, wenn die Sparkasse Inhaberin sämtlicher Anteile an der
1822direkt ist und der 1822direkt zuvor eine Erlaubnis nach § 32 des Gesetzes
über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), für das
Betreiben dieses Bankgeschäftes erteilt worden ist.
(2) Über die Ausgliederung beschließt die Trägerversammlung der Sparkasse nach
Anhörung des Verwaltungsrates auf der Grundlage eines zwischen der Sparkasse und
der 1822 direkt zu schließenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.
(3) In dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist der Zeitpunkt festzulegen,
von dem an die Handlungen der Sparkasse, die dem ausgegliederten Bereich
zuzuordnen sind, als für Rechnung der 1822direkt vorgenommen gelten
(Ausgliederungsstichtag). Die Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem
Ausgliederungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der letzte
Jahresabschluss der Sparkasse kann als Schlussbilanz gelten, wenn der Antrag auf
Genehmigung der Ausgliederung innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag
gestellt wird.
(4) Die Ausgliederung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird zu
dem in der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die
Genehmigung der Ausgliederung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt
zu machen.
(5) Die 1822direkt wird mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung hinsichtlich des
ausgegliederten Teils des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten
Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse.
(6) Die Ausgliederung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), auf die die
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine
Regelungen enthält. Im Rahmen der Ausgliederung sind die Sparkasse wie eine
Aktiengesellschaft und die Trägerin der Sparkasse wie eine Gesellschafterin
einer Aktiengesellschaft zu behandeln.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. § 22 tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.


