A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Errichtung, Rechtsstellung
und Sitz
(1) Die zum 1. Juli 2007 durch formwechselnde Umwandlung der Frankfurter
Sparkasse AG errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem
Sitz in Frankfurt am Main hat den Namen „Frankfurter Sparkasse" (Sparkasse).
Sie kann die Kurzbezeichnung „Fraspa“ und ein Logo mit der Jahreszahl „1822“
verwenden. Sie führt ein Siegel mit der Bezeichnung „Frankfurter Sparkasse“
und ihrem Logo.
(2) Die Sparkasse kann Zweigstellen errichten. Bis zum Abschluss einer
abweichenden Vereinbarung mit den betroffenen anderen Sparkassen darf die
Sparkasse außerhalb der Stadt Frankfurt am Main gemäß den in der
Vereinbarung zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
(Verband) und der Frankfurter Sparkasse von 1822 vom 15. Dezember 1980 (StAnz.
1988 S. 1944) getroffenen Regelungen Zweigstellen in den Gemeinden weiter
betreiben, in denen die Frankfurter Sparkasse AG bei Inkrafttreten des
Fraspa-Gesetzes vom 14. Mai 2007 (GVBl. I S. 283) Zweigstellen betrieben
hat.
(3) Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(4) Trägerin der Sparkasse mit alleiniger Beteiligung an ihrem Stammkapital
ist die Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale –. Das
Anfangsstammkapital der Sparkasse beträgt 100000315 Euro. Es ist eingeteilt
in 100000315 Stammkapitalanteile. Änderungen der Höhe des Stammkapitals und
der Trägeranteile sind bekanntzumachen.
(5) Die Trägerin unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen die Trägerin oder
eine sonstige Verpflichtung der Trägerin, der Sparkasse Mittel zur Verfügung
zu stellen, nicht besteht.
(6) Die Sparkasse ist berechtigt, mit ihrer Trägerin Unternehmensverträge im
Sinne des Aktiengesetzes und vergleichbare Verträge zu schließen.
(7) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten
Vermögen. Die Trägerin der Sparkasse haftet nicht für deren
Verbindlichkeiten.
(8) Die Sparkasse ist Mitglied des Verbandes.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes
Wirtschaftsunternehmen ihrer Trägerin geld- und kreditwirtschaftliche
Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von
Geldern zu geben.
(2) Die Sparkasse hat das Sparen und die übrigen Formen der Vermögensbildung
zu fördern und dient der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfes unter
besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des
Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand nach
Maßgabe dieser Satzung.
(3) Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S Finanzgruppe
Hessen-Thüringen zusammen.
(4) Die Geschäfte werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt; die
Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
B. Sparkassengeschäfte
I. Einlagen, sonstige
Verbindlichkeiten, Haftkapital
§ 3
Spareinlagen und sonstige
Einlagen
(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens
einem Euro an.
(2) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.
§ 4
Girokontenführung
Die Sparkasse führt für natürliche Personen auf Antrag Girokonten. Eine
Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn:
1. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber
Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt
wurde,
3. das Konto kein Guthaben aufweist und der
Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
4. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber keinen
Wohnsitz im Geschäftsgebiet hat oder
5. der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die
Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.
§ 5
Kreditaufnahmen
Die Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in
der Regel bei der Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale sowie deren
Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.
§ 6
Sparkassenschuldverschreibungen
Die Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- und
Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit
der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt
werden.
§ 7
Nachrangige
Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen
(1) Die Sparkasse kann nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.
(2) Der Sparkasse ist es nach Maßgabe des
Hessischen Sparkassengesetzes vom
24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März
2007 (GVBl. I S. 252), mit Zustimmung der Trägerversammlung gestattet,
Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfen keine Mitwirkungs-
und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der
Sparkasse eingeräumt werden.
(3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine können in
Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse eingeführt werden.
(4) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des
Hessischen Sparkassengesetzes mit
Zustimmung der Trägerversammlung stille Einlagen Privater entgegennehmen.
Des Weiteren sind stille Einlagen ohne Mitwirkungsrechte abgesehen von der
Einschränkung nach Abs. 6 zulässig.
(5) Unter Beachtung der Zuständigkeiten nach den §§ 30 und 34 regelt der
Vorstand das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen
Verbindlichkeiten, der Genussrechte und der stillen Einlagen, insbesondere
deren Vertragslaufzeit, Verzinsung und Rückzahlung.
(6) Geschäfte nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sind mit anderen
Sparkassen nicht zulässig.
II. Anlagen
§ 8
Zulässige Geschäfte
(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden:
1. in Krediten,
2. in Wertpapieren,
3. in Einlagen bei Kreditinstituten und
Geldmarkttiteln,
4. in Grundstücken,
5. in Beteiligungen.
(2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen
bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach §
10 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der jeweiligen Fassung
(Kreditwesengesetz).
§ 9
Grundsätze für das
Kreditgeschäft
(1) Kredite im Sinne der Satzung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene
Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus
1. Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen,
2. Wechseln,
3. Akkreditiven.
(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die
im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche
Niederlassung oder eine sonstige wirtschaftliche oder berufliche Anknüpfung
haben. Beim Realkredit genügt in der Regel die Lage des beliehenen
Grundstückes im Geschäftsgebiet der Sparkasse.
(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des
Kreditwesengesetzes über die Bildung von Kreditnehmereinheiten.
§ 10
Realkredit: Darlehen gegen
Grundpfandrechte
(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe der
auf der Grundlage der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des
Hessischen
Sparkassengesetzes erlassenen Beleihungsgrundsätze für das Real- und
Personalkreditgeschäft.
(2) Die Sparkasse kann Darlehen auch gegen Hypotheken auf Schiffe,
Schiffsbauwerke oder Schwimmdocks nach Maßgabe der Beleihungsgrundsätze
gewähren.
§ 11
Personalkredit
(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten.
Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, der nach
bankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.
(2) Die Sparkasse kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.
(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkrediten nicht mehr als
fünfundzwanzig vom Hundert der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für die
Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die
Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.
§ 12
Körperschaftskredit
(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, den
Bund und die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen
Rechts.
(2) Die Sparkasse kann Kredite auch an andere Kreditnehmer gewähren, soweit
eine in Abs. 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches
Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.
§ 13
Auslandskredit
(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher
Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates der OECD können gewährt
werden:
1. bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden oder
2. im Verbund mit der Landesbank oder
3. als inländischer Realkredit.
Kredite nach Satz 1 dürfen die in der
Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzelkreditobergrenzen
nicht überschreiten.
(2) Sonstige Auslandskredite können im Rahmen der durch die
Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und
Gesamtkreditobergrenzen gewährt werden.
§ 14
Anlage in Wertpapieren
Die Sparkasse kann für eigene Rechnung Wertpapiere nach Maßgabe der
Geschäftsanweisung für den Vorstand erwerben.
§ 15
Geschäftsbesorgung,
Wertpapier-Spezialfonds
(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch
Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der
Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden
Anlagevorschriften vorsehen.
(2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit Unternehmen der
Sparkassenorganisation Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 und 2 darf den in der Geschäftsanweisung
für den Vorstand festzulegenden Prozentsatz von höchstens fünfzig vom
Hundert des Wertpapierbestandes nicht überschreiten.
§ 16
Anlage bei Kreditinstituten
und in Geldmarkttiteln
(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat
der OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im
Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und
öffentlichen Sparkassen erfolgen.
(2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbausparkasse der
Landesbank abschließen.
(3) Die Anlage in Geldmarkttiteln, insbesondere Schatzwechsel,
Schatzanweisungen, Geldmarktwechsel, ist zulässig.
§ 17
Anlage in Grundstücken
Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die
1. ganz oder teilweise dem eigenen
Geschäftsbetrieb oder
2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken
dienen oder
3. zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im
Wege der Zwangsversteigerung erworben werden.
§ 18
Anlage in Beteiligungen
Die Sparkasse kann sich an Einrichtungen der Sparkassenorganisation und im
Rahmen ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen an
anderen Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die
Zuständigkeit der Trägerversammlung nach § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
III. Weitere Geschäfte
§ 19
Derivative Finanzprodukte
Die Sparkasse kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkurs- und
sonstigen Risiken und für Rechnung von Kunden sowie zur
Rentabilitätssteuerung nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand
Geschäfte in derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Regeln und Usancen betreiben. Art und Umfang von
Geschäften zur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen
Verhältnis zum Charakter der Sparkasse und insbesondere ihren
Steuerungsmöglichkeiten stehen. Die Trägerversammlung kann sich die
Zustimmung zu Geschäften vorbehalten.
§ 20
Weitere Geschäfte
Die Sparkasse kann weitere Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne
des § 1 des Kreditwesengesetzes sowie sonstige bankübliche oder banknahe
Geschäfte mit der Maßgabe betreiben, dass die Neuaufnahme von
Geschäftsfeldern der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Verbandes bedarf. Nebengeschäfte der Sparkasse sind von
dem Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ausgenommen. Das Nähere regelt die
Geschäftsanweisung für den Vorstand.
IV. Verbundzusammenarbeit
§ 21
Vertrieb von
Verbundprodukten
Die Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der
Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe
Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die
im Verbund mit der S Finanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig
erfüllen.
V. Allgemeine
geschäftsrechtliche Regelungen
§ 22
Einrechnung anderer Anlagen
in die Kredithöchstgrenzen
Die Anlagen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und die
Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der
Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Kredithöchstgrenzen
einzurechnen.
§ 23
Fremdwährungsgeschäfte
Die Sparkasse kann die in der Satzung geregelten Geschäfte in ausländischer
Währung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der
Mitgliedsstaaten der OECD zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz
1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern.
Unbeschadet des Satzes 3 dürfen die Volumina offener Währungspositionen die
in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Höchstgrenzen nicht
überschreiten.
§ 24
Ausnahmegenehmigungen
Die Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht
zulässig sind, bedarf der allgemein oder im Einzelfall von der
Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine
Stellungnahme des Verbandes beizufügen. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des
Antrages und der Stellungnahme des Verbandes die Genehmigung ablehnt oder
dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden
Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen. Die Wirksamkeit
eines Rechtsgeschäftes wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.
C. Erwerb und Übertragung von
Stammkapital
§ 25
Erwerb von Stammkapital
anderer Sparkassen
Die Sparkasse kann nach Maßgabe des § 3 des Fraspa-Gesetzes in Verbindung
mit
§ 20a des Hessischen Sparkassengesetzes Trägerin von Sparkassen sein.
Die Sparkasse ist berechtigt, zur Beteiligung am Stammkapital anderer
Sparkassen mit Sitz in Hessen mit diesen und deren Errichtungsträgern im
Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes öffentlich-rechtliche
Verträge zu schließen.
§ 26
Übertragung von
Stammkapital
Anteile am Stammkapital der Sparkasse können nach
§ 20a Abs. 1 bis 3 des
Hessischen Sparkassengesetzes vollständig oder teilweise übertragen werden.
Die Übertragung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.
D. Verfassung und Verwaltung
§ 27
Organe
(1) Organe der Sparkasse sind:
1. die Trägerversammlung,
2. der Verwaltungsrat und
3. der Vorstand.
(2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit der Mitglieder der Organe nach Abs. 1
Nr. 1 oder 2 zum Vorstand der Sparkasse ist nicht zulässig.
§ 28
Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung ist das oberste Organ der Sparkasse. Sie ist die
Vertretung der Trägerin.
(2) Die Mitglieder der Trägerversammlung haben ihre Tätigkeit uneigennützig,
verantwortungsbewusst und im Interesse der Sparkasse und ihrer Trägerin
ordnungsgemäß und mit Sorgfalt auszuüben.
(3) Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten eine angemessene
Aufwandsentschädigung; Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.
(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen
Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum
Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt.
§ 29
Zusammensetzung der
Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung besteht aus der oder dem Vorsitzenden und
mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Trägerin entsandt werden.
Mindestens ein Mitglied der Trägerversammlung gehört dem Vorstand der
Trägerin an.
(2) Die Trägerin kann den von ihr berufenen Mitgliedern Weisungen erteilen
und sie jederzeit abberufen. Für ausscheidende Mitglieder sind unverzüglich
neue Mitglieder zu berufen.
§ 30
Zuständigkeit der
Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung beschließt in den gesetzlich und durch diese
Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über die:
1. Änderung der Satzung,
2. Änderung des Stammkapitals und die sich daraus
ergebenden Änderungen der Stammkapitalanteile sowie die Aufnahme von
Genussrechtskapital und von stillen Einlagen,
3. Geschäftsordnung der Trägerversammlung,
4. Wahl der oder des Vorsitzenden des
Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des
Verwaltungsrates,
5. Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung
der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit
Sitz und Stimme und zur Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden,
6. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses einschließlich der Lageberichte sowie den Beschluss
über die Gewinnabführung und die Entlastung des Verwaltungsrates,
7. Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen im
Benehmen mit dem Verwaltungsrat,
8. Beteiligung am Stammkapital einer anderen
Sparkasse (§ 25),
9. Vereinigung von Sparkassen,
10. Auflösung der Sparkasse und
11. Festsetzung der pauschalen
Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Richtlinien nach
§ 20 Abs. 5 Satz
1 Nr. 3 des Hessischen Sparkassengesetzes und die Festsetzung der diesen
Richtlinien entsprechenden Aufwandsentschädigungen der Mitglieder der
Trägerversammlung.
(2) Die Übernahme und die Änderung von Beteiligungen an anderen Unternehmen
im Sinne des § 18 bedürfen der Genehmigung der Trägerversammlung.
§ 31
Sitzungen der
Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung entscheidet mit der Stimmenmehrheit ihrer
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
(2) Das Nähere über die Sitzungen, insbesondere deren Einberufung und
Verlauf, die Beschlussfähigkeit sowie die Niederschrift über die Beratungen
und Beschlussfassungen der Trägerversammlung regelt die Geschäftsordnung,
die sich die Trägerversammlung unverzüglich nach ihrer erstmaligen
Einberufung durch die Trägerin gibt. Die Geschäftsordnung hat auch Regeln
für den Fall einer Interessenkollision nach § 35 Abs. 5 bis 7 zu treffen.
§ 32
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan der Sparkasse; er
beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt insbesondere die
Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1
und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Geschäftsanweisungen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die
Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und
verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene
Aufwandsentschädigung; Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.
(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen
Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum
Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt.
§ 33
Zusammensetzung des
Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. fünf weiteren sachkundigen Mitgliedern und
3. drei Bediensteten der Sparkasse.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden von
der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode des
Verwaltungsrates der Trägerin der Sparkasse entspricht.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 3 werden von den
wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 des
Fraspa-Gesetzes gewählt.
(4) Die oder der von der Trägerversammlung gewählte Vorsitzende führt den
Vorsitz im Verwaltungsrat persönlich.
(5) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung von einem
Mitglied des Verwaltungsrates, das sie oder er für die Dauer der Wahlperiode
des Verwaltungsrates bestimmt, vertreten.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 können der
Trägerin, deren Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören
und müssen bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als
gewählte Mitglieder nicht angehören:
1. Bedienstete der Finanzverwaltung,
2. Personen, die Unternehmerinnen oder
Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder
Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats-
oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder
Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen
sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder
gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln; dies gilt nicht,
wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem
Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute
handelt. Satz 1 gilt hinsichtlich Versicherungen entsprechend,
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse,
die dem Verwaltungsrat nach Abs. 1 Nr. 3 angehören,
4. Personen,
a) die wegen eines Verbrechens oder eines
Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig
verurteilt worden sind oder
b) die in den letzten zehn Jahren als
Schuldnerin oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807
der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt
waren oder noch sind, und
5. Personen, die untereinander, mit der oder dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes
bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert,
verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption
verbunden sind.
(7) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ein, so endet
die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 ein,
so endet,
1. wenn eine oder einer der Beteiligten die oder
der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist,
die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
2. in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der
oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht
zustande kommt.
(8) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 33 Abs. 1 Nr. 2
und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach
Anhörung der Trägerversammlung durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aus dem
Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine
aufschiebende Wirkung.
(9) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor
Ablauf der Wahlzeit rückt, sofern das ausscheidende Mitglied in einem
Verfahren nach Höchststimmenzahl gewählt wurde, der Bewerber mit der nächst
höheren Stimmenzahl nach. Anderenfalls wird, wenn ein Sitz frei bleiben
würde, unverzüglich ein Ersatzmitglied gewählt.
(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit
ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates
weiter.
§ 34
Zuständigkeit des
Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt in den gesetzlich und durch diese Satzung
bestimmten Fällen, insbesondere über:
1. den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und
seine Ausschüsse,
2. den Erlass einer Geschäftsanweisung für den
Vorstand,
3. die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,
4. die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung
der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern, die Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden und die
Regelung ihrer Dienstverträge,
5. die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen
Verbindlichkeiten, soweit diese als haftendes Eigenkapital anerkannt
werden sollen, sowie die Höchstbeträge der Ausgabe von Genussrechten und
stillen Einlagen,
6. die Feststellung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses sowie die Billigung der Lageberichte und die
Entlastung des Vorstandes,
7. die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen
Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung nach § 30 Nr. 6 über die
Gewinnabführung,
8. die Bestellung von Prüfern in besonderen
Fällen,
9. die Stellungnahme zu einer beabsichtigten
Beteiligung am Stammkapital einer anderen Sparkasse (§ 25),
10. die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen
Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung über die Vereinigung der
Sparkasse und
11. den Antrag oder die Stellungnahme im Rahmen
der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung über die
Auflösung der Sparkasse.
(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:
1. die Errichtung und der Umbau von
sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall
die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Grenzen
überschreiten,
2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung
von Grundstücken nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand;
ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die
Veräußerung solcher Grundstücke,
3. das Eingehen von Beteiligungen, ausgenommen
solche an Einrichtungen der Sparkassenorganisation nach § 18 Satz 1,
4. die Personalkosten- und die Baukostenplanung
für das auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr und
5. solche Arten von Geschäften und Maßnahmen, bei
denen er sich seine Zustimmung vorbehält; das Nähere regelt die
Geschäftsanweisung für den Vorstand.
(3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und
den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich
und außergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied des
Verwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 33 Abs. 8.
§ 35
Sitzungen des
Verwaltungsrates
(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die
Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im
Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die oder der
Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die
Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe
des Gegenstandes der Beratung beantragt. Ausnahmsweise kann im
Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrates beratend teil.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende
oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates
handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl
und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge
nicht gebunden.
(5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend
an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren
Angehörigen (Ehegatten, durch Adoption oder Lebenspartnerschaft verbunden,
Verwandten bis zum dritten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad) oder -
mit Ausnahme der eigenen Trägerin - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder
rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder
juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden
sind.
(6) Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und
Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen
Gesellschafterin oder Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan
oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die
Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht,
wenn es sich um Angelegenheiten der eigenen Trägerin handelt.
(7) Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn
Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder
Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den
Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der
Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung
und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.
(8) Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß.
(9) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet,
Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu
beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die
Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu
seiner Vertretung in diesem Verfahren kann der Verwaltungsrat eine besondere
Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.
(10) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren
Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der
nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den
wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten
Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der
Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.
§ 36
Kreditausschuss und
Bilanzausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der
Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates
und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten
Mitgliedern. Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die
oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. In begründeten Fällen kann die
Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei Personen erhöht werden.
Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu
bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören.
(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten
nach Maßgabe der Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den
Kreditausschuss. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung
zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes übertragen.
(3) Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine
Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des
Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung
Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne
die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in
seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.
(4) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung
trifft. Erhebt die oder der Vorsitzende Widerspruch, so ist die Zustimmung
versagt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 bis 7
entsprechend.
(5) Im Fall einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse
können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen
Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe
der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende
oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.
(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, die Billigung der
Lageberichte, die Verwendung des Überschusses und die Entlastung des
Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss.
Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Die oder der Ausschussvorsitzende
unterrichtet den Verwaltungsrat über die wesentlichen Beratungsergebnisse
und die Beschlüsse des Ausschusses.
(7) Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses und des
Bilanzausschusses gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.
§ 37
Sonstige Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der
Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte
gebildet werden.
(2) Die Regelung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und ihrer
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 kann einem
aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Personalausschuss zur abschließenden
Beschlussfassung übertragen werden.
(3) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz in dem nach Abs. 2 gebildeten
Ausschuss führt die oder der Verwaltungsratsvorsitzende. Die oder der
Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichen
Inhalt der Beschlüsse des Ausschusses.
(4) § 35 gilt für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.
§ 38
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem
weiteren Mitglied. Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt
werden; ihre Aufgaben und Befugnisse regelt die Geschäftsanweisung für den
Vorstand.
(2) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung
nach Maßgabe der Satzung, der Richtlinien nach
§ 20 Abs. 5 Satz 1 des
Hessischen Sparkassengesetzes, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der
vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung. Die Geschäftsanweisung
für den Vorstand orientiert sich an der Muster-Geschäftsanweisung des
Verbandes; sie bestimmt, bei welchen Geschäften, die der Zustimmung des
Verwaltungsrates bedürfen, eine Stellungnahme des Verbandes dem
Verwaltungsrat vorzulegen ist. Zu den vom Vorstand zu führenden Geschäften
gehören unbeschadet einer erforderlichen Zustimmung des Kreditausschusses
die Entscheidung über Kredite sowie die Anlegung der Mittel. Der
Verwaltungsrat gestattet in der Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass
dieser seine Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur
Bewilligung von Krediten, im begrenzten und risikoorientierten Umfange auf
einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Bedienstete überträgt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmerinnen oder
Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter,
Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten und anderen
Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen
oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der
Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um
öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen
Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten
hinsichtlich Versicherungen entsprechend. Die Mitglieder des Vorstandes
dürfen untereinander nicht in der in § 33 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten
Weise verwandt oder verschwägert sein.
(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Über eine nach den Richtlinien nach
§ 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes zulässige
erfolgsabhängige jährliche Einmalzahlung an die Mitglieder des Vorstandes
entscheidet der Verwaltungsrat nach Entlastung des Vorstandes.
§ 39
Personalverwaltung der
Sparkasse
(1) Die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, ihrer
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die
Regelung ihrer dienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den
Verwaltungsrat. Die Bediensteten der Sparkasse werden vom Vorstand
angestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen.
(2) Die für die Vorstandsmitglieder in § 38 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5
Satz 1 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen
Sparkassenbediensteten entsprechend.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist für die
Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit
Sitz und Stimme die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Oberste
Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Trägerin.
Für die übrigen Bediensteten ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes der
Sparkasse Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde im Sinne des
Disziplinarrechtes und oberste Dienstbehörde ist der Vorstand der Sparkasse.
(4) Die Rechte und Pflichten der Sparkassenbediensteten bestimmen sich,
soweit das Fraspa-Gesetz und das Hessische Sparkassengesetz nichts anderes
besagen, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.
§ 40
Amtsverschwiegenheit
(1) Die Mitglieder der Organe sowie die Bediensteten sind zur
Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die
sonstigen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über deren Gläubiger
und Schuldner, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene
Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
(2) Die Mitglieder der Organe dürfen ohne vorherige Genehmigung über
Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt für Mitglieder
der Trägerversammlung die Trägerversammlung und im Übrigen der
Verwaltungsrat, in Eilfällen die oder der Vorsitzende des Organs.
§ 24 Abs.
3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl.
I S. 666), gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung, als
Zeuge auszusagen, nur versagt werden darf, wenn die Aussage dem Wohle des
Bundes, eines Landes oder der Trägerin Nachteile bereiten oder die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden,
wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der
Allgemeinheit erfordern.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bleiben auch nach dem
Ausscheiden bestehen.
§ 41
Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich,
soweit § 6 Abs. 1 Satz 2 des Fraspa Gesetzes und § 34 Abs. 3 nichts anderes
bestimmen. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier
Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein
Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete
gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr
kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass
bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift
für die Sparkasse verbindlich sind.
(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse
ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind
öffentliche Urkunden.
(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des
Vorstandes von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigen
vom Vorstand bescheinigt.
§ 42
Prüfungen
(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen
geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der
Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete
Sparkassenbedienstete beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision
ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die
Vorlage der Prüfungsberichte an den Verwaltungsrat enthalten soll.
(2) Der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder sollen
Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungen
können die Prüfungsstelle des Verbandes oder die Innenrevision hinzugezogen
werden.
(3) Außerdem unterliegt die Sparkasse den durch Gesetz und
aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten
dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen.
(4) Jedes Mitglied der Trägerversammlung und des Verwaltungsrates hat das
Recht, von Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines
Mitgliedes sind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen. Der Verwaltungsrat
kann beschließen, dass nur den Verwaltungsratsmitgliedern Prüfungsberichte
gegen Rückgabe ausgehändigt werden, die Mitglieder des nach § 36 Abs. 6 Satz
1 gebildeten Ausschusses sind. Des Weiteren können in den Beschluss nach
Satz 3 die Mitglieder des Ausschusses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einbezogen
werden.
§ 43
Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die
Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie
den Lagebericht vorzulegen. Der vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss
und der Lagebericht werden durch die Prüfungsstelle des Verbandes geprüft.
Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die
Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand
legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen
Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Trägerversammlung und der
Aufsichtsbehörde vor. Der Vorlage an die Trägerversammlung und
Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
beizufügen.
(3) Sofern die Sparkasse einen Konzernabschluss aufzustellen und einen
Konzernlagebericht zu erstellen hat, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem
Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den
Rücklagen zugeführt. Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren
Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang
Gewinnabführungen auf das Stammkapital erfolgen. Über die Höhe der
Gewinnabführung beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung des
Verwaltungsrates.
(5) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen
zu veröffentlichen.
§ 44
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen beschließt die Trägerversammlung nach Anhörung oder
auf Antrag des Verwaltungsrates. Sie bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzungsänderung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird,
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 45
Auflösung
(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Trägerversammlung nach
Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Verband ist vorher zu
hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein
kommunaler Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt ist, bedarf
die Genehmigung des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde. Dem Antrag
auf Genehmigung sind Stellungnahmen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und
des Verbandes beizufügen.
(2) Der Vorstand der Sparkasse macht unverzüglich nach der Erteilung der
Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt.
(3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung
aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Die
Einleitung des Liquidationsverfahrens ist zweimal mit Zwischenfristen von je
vier Wochen bekannt zu machen. Dabei sind die Gläubiger der Sparkasse über
die für sie wesentlichen Folgen zu unterrichten.
(4) Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des
Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.(5) Das nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen der Sparkasse ist auf die
Trägerin zu übertragen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 hinterlegte
Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufes der
Verjährungsfrist verweigert werden kann.
§ 46
Bekanntmachungen der
Sparkasse
Bekanntmachungen der Sparkasse werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen
oder in mindestens einer allgemein verbreiteten Frankfurter Tageszeitung
oder dem elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit nicht nach
dieser Satzung der Aushang oder die Auslegung im Kassenraum der Sparkasse
genügt. Die Bekanntmachungsmedien bestimmt die Trägerversammlung; der
Beschluss ist bekanntzumachen.
§ 47
Bekanntmachung der Satzung
(1) Die Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung werden durch den Vorstand
der Sparkasse öffentlich bekanntgemacht.
(2) Durch Aushang im Kassenraum der Hauptstelle ist darauf hinzuweisen, dass
die Satzung eingesehen werden kann.
§ 48
Haftung für am 18. Juli
2005 bestehende Verbindlichkeiten der Sparkasse
(1) Für die Erfüllung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der
Sparkasse bleibt die Haftung nach
§ 4 des Gesetzes über die Vereinigung der
Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822
(Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 1988 (GVBl. I S. 345), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752), unberührt.
(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital
und gegenüber Beteiligten sind von der Haftung der Trägerin nach Abs. 1
ausgeschlossen.
§ 49
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.


