§ 6
Wahl
Die Wahlen zu dem Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse und dem Börsenrat
der Eurex Deutschland sind jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
durchzuführen.
§ 7
Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied, einem
stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern
zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Börsenrat berufen. Der
Börsenrat macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.
(2) Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem
Wahlausschuss. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende
Mitglied oder im Falle der Verhinderung das stellvertretende vorsitzende
Mitglied und mindestens zwei beisitzende Mitglieder teilnehmen. Der
Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§ 8
Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen des Börsenrates und des Wahlausschusses erfolgen durch
Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt sowie durch
elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der
Frankfurter Wertpapierbörse (http://www.deutsche-boerse.com)
und der Eurex Deutschland (http://www.eurexchange.com).
Der Börsenrat und der Wahlausschuss können für die Veröffentlichung weitere
elektronische Medien bestimmen.
§ 9
Wahltermin
Die Wahl des Börsenrates findet frühestens 34, spätestens 35 Monate nach Beginn
der Amtszeit des amtierenden Börsenrates statt. Der Wahltermin wird durch den
Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens drei Monate zuvor bekannt
gemacht.
§ 10
Wahlvorschläge
(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltermins fordert der Wahlausschuss die Gruppen
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die jeweilige Gruppe auf. Die
Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die
verschiedenen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem
Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind.
(2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag
abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen
Person und des von dieser vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten.
Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur eine
vertretungsberechtigte Person benannt werden.
(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der
vorgeschlagenen Person nach Abs. 2 Satz 1 sind dem Wahlausschuss die in § 1 Abs.
2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit
oder liegt ein Grund vor, der nach § 20 Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes
führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu
streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von
Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die
betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt
zu machen.
(5) Liegen dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festzulegenden
Zeitpunkt keine Wahlvorschläge für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss
selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der
vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen einzuholen.
Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe
nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der
Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe schriftlich hierauf hinzuweisen.
(6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit. Er fasst
die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in
alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen und
macht diese mindestens einen Monat vor dem Wahltag bekannt.
§ 11
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei anderen
Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer
Vertretung ermächtigt sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer
vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige
berufliche Eignung haben.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1. Inhaberin oder Inhaber oder Mitglied eines
vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder
Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt
oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S.
1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369),
mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems
verbunden ist oder
2. Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder
eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland
ist.
§ 12
Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der
wahlberechtigten Personen nach § 13 Abs. 1 (Wählerlisten) auf.
(2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss frühestens sechs Wochen vor dem
Wahltag an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen in Räumen der
Börsen zur Einsichtnahme während der Börsenzeit ausgelegt. Die Auslegung muss
spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beendet sein. Der Wahlausschuss kann
entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur
Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der
Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die
Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin.
(3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen wahlberechtigten Personen
die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege
mit. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland.
(4) Gehört eine wahlberechtigte Person mehreren Gruppen an, hat sie dem
Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe sie ihre Stimme abgeben wird.
Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in
der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann.
(5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von einer Woche nach Ablauf der
Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über
den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Woche nach Ablauf
der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der
beschwerdeführenden Person unverzüglich mitzuteilen.
§ 13
Wahlberechtigung und Stimmrecht
(1) Wahlberechtigt sind die bei Beginn der Auslegung der Wählerlisten
zugelassenen Skontroführer und zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen sowie
die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel
zugelassen sind (wahlberechtigte Personen).
(2) Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung zum Börsenhandel verlieren
sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum
Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung.
(3) Die Stimmabgabe hat durch die wahlberechtigte Person zu erfolgen. Dieser
stehen jeweils so viele Stimmen zu, wie der Gruppe der wahlberechtigten Person
Sitze im Börsenrat zustehen. Ist die Anzahl der zur Wahl stehenden Personen
geringer, als der Gruppe Sitze im Börsenrat zustehen, hat die wahlberechtigte
Person so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen.
§ 14
Wahlhandlung
(1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch Ankreuzen des
übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung ist geheim.
(2) Jede wahlberechtigte Person erhält vom Wahlausschuss einen Stimmzettel,
einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der
Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Personen, die
für die Gruppe, der die wahlberechtigte Person angehört, gewählt werden können.
Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Stimmen
der wahlberechtigten Person nach § 13 Abs. 3 zustehen und dass ein Überschreiten
der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge
hat.
(3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem
unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss bis zum
Wahltag zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die
Stimmabgabe durch zur Stimmabgabe berechtigte Personen der wahlberechtigten
Person erfolgt und deren Willen entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener
Wahlbrief kann nicht zurückgefordert werden.
§ 15
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Am Wahltag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses zu
öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom
Wahlausschuss zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet
in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne
einzulegen, dass eine Zuordnung zu den wahlberechtigten Personen nicht mehr
möglich ist.
(2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des
Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht
des Wahlausschusses geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt.
Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen.
(3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die
meisten Stimmen, mindestens jedoch eine Stimme innerhalb der Gruppe erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden
Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. Das vorsitzende Mitglied des
Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest.
(4) Wahlberechtigte sowie vertretungsberechtigte Personen können bei der
Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des
Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.
§ 16
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss eine
Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind gesondert nach den Gruppen
1. die Anzahl der wahlberechtigten Personen,
2. die Anzahl der wahlberechtigten Personen, die an
der Wahl teilgenommen haben,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen
Stimmabgaben,
4. die Anzahl der jeweils für die vorgeschlagenen
Personen abgegebenen Stimmen und
5. die gewählten Personen
zu vermerken. In der Wahlniederschrift sind auch sonstige
für die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche
Vorgänge zu vermerken.
(2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu
genehmigen und zu unterzeichnen.
§ 17
Bekanntmachung des
Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss macht die Namen der gewählten Personen innerhalb von fünf
Börsentagen nach der Ermittlung des Wahlergebnisses bekannt. Die Bekanntmachung
muss den Hinweis auf den Ort und Zeitraum enthalten, in dem die
Wahlniederschrift von den wahlberechtigten Personen eingesehen werden kann. In
der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines
Einspruches gegen die Gültigkeit der Wahl hinzuweisen.
(2) Mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 benachrichtigt der Wahlausschuss die
gewählten Personen schriftlich von ihrer Wahl. Nimmt eine gewählte Person die
Wahl nicht an oder liegt bis zum Ende der Amtszeit des alten Börsenrates ein in
§ 20 Abs. 1 oder 2 genannter Grund vor, tritt diejenige Person an Stelle der
gewählten Person, welche bei der Wahl die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen
auf sich vereint hatte. Vereinen zwei oder mehr Personen die nächst niedrigere
Anzahl der Stimmen auf sich, entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden
Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist.
(3) Gibt es keine weitere gewählte Person, wählen die übrigen Mitglieder des neu
gewählten Börsenrates auf Vorschlag des Wahlausschusses unverzüglich mit
einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der
die ausgeschiedene Person angehört hat. Der Wahlausschuss soll hierzu mehr
Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind.
§ 18
Wahlprüfung
(1) Die wahlberechtigten Personen können innerhalb von zwei Wochen nach der
Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe
der Gründe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über einen Einspruch vor dem ersten
Zusammentreten des neuen Börsenrates. Er unterrichtet die beschwerdeführende
Person schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe. Er kann die
Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gruppen für ungültig erklären und
eine Wiederholungswahl oder Nachwahl anordnen. Die Durchführung der
Wiederholungswahl oder der Nachwahl ist vom Wahlausschuss bekannt zu machen. Für
die Wiederholungswahl oder Nachwahl gelten die Vorschriften für die Neuwahl
entsprechend.
§ 19
Wahl der Vertreterinnen und
Vertreter der Anleger
Die Vertreterinnen und Vertreter der Anleger werden mit deren Einverständnis auf
Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu
gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens bei seinem ersten Zusammentreten,
hinzu gewählt.
§ 20
Verlust des Börsenratssitzes
und Ergänzungswahl
(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn
1. sie auf ihren Sitz verzichtet,
2. sie die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
3. die Zulassung des von ihr vertretenen Unternehmens
endet,
4. ihre Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen
endet oder
5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur
bisherigen Gruppe endet.
(2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen
eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus,
die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das
abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird
die ausscheidende Person durch Los bestimmt. Das vorsitzende Mitglied des
Börsenrates zieht das Los.
(3) Für die ausgeschiedene Person wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates
für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen unverzüglich
ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person
angehört hat. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates soll hierzu mehr Personen
vorschlagen, als nachzuwählen sind. Es hat dabei ihm aus der Mitte des
Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen.
§ 21
Amtszeit des Börsenrates
(1) Die Amtszeit des Börsenrates beginnt am Tage nach Ablauf der Amtszeit des
alten Börsenrates und endet nach drei Jahren.
(2) Der neu gewählte Börsenrat tritt spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
Amtszeit des alten Börsenrates zusammen.
(3) Ist eine für alle Gruppen gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des alten
Börsenrates nicht erfolgt, bleibt der bisherige Börsenrat im Amt, bis ein neu
gewählter Börsenrat erstmalig zusammentritt. Die Amtszeit des neuen Börsenrates
verkürzt sich entsprechend der verlängerten Amtszeit des bisherigen Börsenrates.
VIERTER TEIL
Sanktionsausschuss
§ 22
Errichtung
An den Börsen wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Der
Sanktionsausschuss ist Organ der Börse. Er übt seine Tätigkeit frei von
Weisungen anderer Börsenorgane aus. Er unterliegt der Rechtsaufsicht durch die
Börsenaufsichtsbehörde.
§ 23
Mitglieder des
Sanktionsausschusses
(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern
sowie mindestens zehn beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss
nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes
Mitglied zu bestellen. Die beisitzenden Mitglieder des Sanktionsausschusses üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren
Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden
Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 Euro für jedes Verfahren.
(2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied
müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne
von § 110 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl.
I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der
Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung
vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die
Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im
Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. Ist
ein Sanktionsverfahren bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 4 noch
nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds dieses
Sanktionsverfahrens abweichend von Satz 4 mit dem Erlass einer Entscheidung nach
§ 32 in diesem Sanktionsverfahren.
(3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf
Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der
Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der
Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 des Börsengesetzes
zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum
Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Ist ein Sanktionsverfahren, für welches
das beisitzende Mitglied nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, bei Ablauf
des Bestellungszeitraumes nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, endet die
Amtszeit dieses beisitzenden Mitglieds abweichend von Satz 1 mit dem Erlass
einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. Abs. 2 Satz 5 gilt
entsprechend. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer
Unterschreitung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden
Mitgliedern, so bestellt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des
ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied. Ein beisitzendes Mitglied
scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach
Satz 1 verliert.
§ 24
Organisation des
Sanktionsausschusses
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden
Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Besteht der Sanktionsausschuss aus
mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach
der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die beiden beisitzenden Mitglieder nach
der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder.
Nach Maßgabe des Satzes 1 sollen die beisitzenden Mitglieder bestimmt werden
1. in Verfahren gegen nach § 19 des Börsengesetzes
zugelassene Handelsteilnehmer aus diesem Personenkreis und
2. in Verfahren gegen Emittenten von an der Börse zum
Handel zugelassenen Wertpapieren aus diesem Personenkreis.
(3) Stehen einzelne Sanktionsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
in einem Zusammenhang, so kann das vorsitzende Mitglied abweichend von Abs. 2
Satz 1 für diese Verfahren dieselben beisitzenden Mitglieder bestimmen. Darüber
hinaus kann das vorsitzende Mitglied, bei diesen Verfahren, wenn es sich um
dieselben Beteiligten und den gleichen Verfahrensgegenstand handelt, die
Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder
trennen.
(4) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner
Vertretung bestellten Mitglied vertreten. Besteht der Sanktionsausschuss aus
mehreren vorsitzenden Mitgliedern, so erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden
Mitglieds nach der alphabetischen Reihenfolge der bestellten vorsitzenden
Mitglieder. Ist ein nach Abs. 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert oder
scheidet ein solches Mitglied vor Abschluss eines Sanktionsverfahrens aus dem
Sanktionsausschuss aus, tritt an seine Stelle aus der Gruppe der betroffenen
Person das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende
Mitglied. Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 25
Einleitung eines
Sanktionsverfahrens
Die Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde leitet das
Sanktionsverfahren mit der Abgabe eines Verfahrens an den Sanktionsausschuss
ein.
§ 26
Beteiligte
(1) Beteiligte des Sanktionsverfahrens sind
1. die betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten
und
2. die Personen, die nach Abs. 2 vom
Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind (Beteiligte).
(2) Der Sanktionsausschuss kann Personen, deren rechtliche Interessen durch den
Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte
Person vertreten lassen.
§ 27
Mitwirkung der
Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung
(1) Hinsichtlich der Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde finden § 29 Abs. 2
Satz 1, § 30 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz
3 entsprechende Anwendung. Die Börsenaufsichtsbehörde kann in jedem Stadium des
Verfahrens Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache
abgeben. Stellungnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die von
Beteiligten oder der Börsengeschäftsführung in das Verfahren eingebracht werden,
sind der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Börsengeschäftsführung.
§ 28
Grundsatz des schriftlichen
Verfahrens
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren.
(2) Nach Einleitung eines Sanktionsverfahrens fordert das vorsitzende Mitglied
des Sanktionsausschusses den betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten unter
Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur
Sache zu äußern. Die Aufforderung muss die Besetzung des Sanktionsausschusses
und eine Kopie der Abgabeunterlagen enthalten. Der Sanktionsausschuss soll über
den Verfahrensgegenstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Abgabe
eines Verfahrens entscheiden.
§ 29
Mündliche Erörterung
(1) Der Sanktionsausschuss kann nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern
eine solche aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten
erscheint. Verlangt ein nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes
Mitglied des Sanktionsausschusses eine mündliche Erörterung, so ist eine solche
durchzuführen. In diesem Fall soll das Verfahren in einem umfassend
vorbereiteten Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Sanktionsausschusses bestimmt den Termin zur
mündlichen Erörterung und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den
Ort der Sitzung enthalten. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie soll die
Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den
Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. Dem betroffenen Handelsteilnehmer
oder Emittenten ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben,
sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern.
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten
auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der betroffenen
Handelsteilnehmer oder Emittenten anordnen.
(4) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines
Beteiligten kann einem am Verfahren nicht Beteiligten die Anwesenheit gestattet
werden, wenn kein Beteiligter widerspricht. § 27 bleibt unberührt.
(5) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche
Erörterung.
(6) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann
Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen
nicht befolgen, entfernen lassen. Die Erörterung kann ohne diese Personen
fortgesetzt werden.
(7) Über die mündliche Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift muss Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur
Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen
Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
3. den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen,
Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme und
6. die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und,
soweit hinzugezogen, auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 30
Beweismittel und Anhörung der
Beteiligten
(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung
des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und
Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung
einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen und
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie
sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von
Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat
den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten,
soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
Interessen erforderlich ist.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen,
Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen
stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), entschädigt.
§ 31
Mitwirkung von Zeuginnen,
Zeugen und Sachverständigen
(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, die
freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten
bitten. Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und
über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen,
Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der
in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe
die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss
das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeuginnen, Zeugen oder der
Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem
Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen
sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer
Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Abs. 2
Satz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
§ 32
Entscheidung und Kosten
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des
Verfahrens. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß
nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht festgestellt wird.
(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung
dürfen nur die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des
Sanktionsausschusses teilnehmen.
(3) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind
den betroffenen Handelsteilnehmern oder Emittenten mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie sind den übrigen Beteiligten
mitzuteilen.
(4) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet,
muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühr und Auslagen) des Verfahrens zu
tragen hat. Die Bestimmung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des
Hessischen
Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36),
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), in der jeweils
geltenden Fassung. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und
beträgt 250 bis 10 000 Euro. Zu den Auslagen gehören auch die Aufwendungen für
Gutachten.
(5) Soweit ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes festgestellt wird,
hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent die Kosten des Verfahrens zu
tragen. Die Kosten stehen der Börse zu. Die Börse hat die Kosten unverzüglich an
die Träger auszukehren. Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 des
Börsengesetzes. Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 des
Börsengesetzes nicht fest, so werden keine Kosten erhoben. Auf Antrag sind dem
betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten seine Auslagen von dem
Börsenträger zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 33
Übergangsregelung
Für Sanktionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
eingeleitet sind, gelten die bisherigen Vorschriften fort.
§ 34
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung über die Wahl
der Börsenräte an der Frankfurter Wertpapierbörse und der Eurex Deutschland
vom 16. Dezember 2000 (GVBl. 2001 I S. 72) , zuletzt geändert durch
Verordnung vom 11. Juni 2007 (GVBl. I S. 372), und
2. die
Sanktionsausschussverordnung vom 19. August 2003 (GVBl. I S. 234) .
§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.


