Gesetz über die Vereinigung der Stadtsparkasse
Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822
(Polytechnische Gesellschaft)
Vom 19. Oktober 1988
GVBl. I S. 345
§ 1
Die Stadtsparkasse Frankfurt am Main kann mit der Frankfurter Sparkasse von 1822
(Polytechnische Gesellschaft) durch Übertragung des Vermögens einschließlich der
Verbindlichkeiten der Stadtsparkasse Frankfurt am Main auf die Frankfurter Sparkasse von
1822 (Polytechnische Gesellschaft) vereinigt werden.
§ 2
(1) Die Vereinigung bedarf
1. der Beschlüsse der Stadt Frankfurt am Main und der Frankfurter Sparkasse von 1822
(Polytechnische Gesellschaft); vor ihrem Beschluß hört die Stadt Frankfurt am Main den
Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Frankfurt am Main und den Sparkassen- und
Giroverband Hessen-Thüringen;
2. des Abschlusses eines Vereinigungsvertrages, welcher die Satzung der vereinigten
Sparkasse enthält.
(2) Der Beschluß der Stadt Frankfurt am Main bedarf der Genehmigung des für das
Sparkassenwesen zuständigen Ministeriums. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem
für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
Die Genehmigung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.
§ 3
(1) Der Beschluß der Stadt Frankfurt am Main kann genehmigt werden, wenn in der Satzung
der vereinigten Sparkasse bestimmt ist, daß diese
2. mit den Verbundunternehmen der hessischen Sparkassenorganisation zusammenarbeitet;
3. mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die öffentlich-rechtlichen
Mitgliedssparkassen durch Anschlußvertrag Mitglied des Sparkassen- und
Giroverbandes Hessen-Thüringen sein muß;
4. mit der Stadt Frankfurt am Main einen privatrechtlichen Vertrag über deren
Bereitschaft trifft, die Funktionsfähigkeit der vereinigten Sparkasse zu einem Anteil von
40 vom Hundert durch eine Einschußpflicht aufrecht zu erhalten und
5. daß Änderungen der Satzung in den in Nr. 1 bis 4 genannten Punkten nur mit
Zustimmung und in Anwesenheit der Stadt Frankfurt am Main in der Mitgliederversammlung der
vereinigten Sparkasse vorgenommen werden können; dies gilt auch für eine Änderung
dieser Bestimmung über das Änderungsverfahren.
(2) Einer Umwandlung der vereinigten Sparkasse, welche nicht der Vorbereitung einer
Verschmelzung der vereinigten Sparkasse dient, darf die Stadt Frankfurt am Main in der
Mitgliederversammlung der vereinigten Sparkasse nur zustimmen, wenn die in Abs. 1
genannten Satzungsbestimmungen, soweit rechtlich möglich, auch in der Satzung des
umgewandelten Institutes oder in gleichwertiger Weise fortgeschrieben werden.
Hinsichtlich der in Abs. 1 Nr. 4 geregelten Übernahme einer Haftung durch die
Stadt Frankfurt am Main gilt dies mit der inhaltlichen Maßgabe des § 4 Abs. 2.
(3) Die Zustimmung der Stadt Frankfurt am Main zu Änderungen der in Abs. 1 genannten
Satzungsbestimmungen und zu einer Umwandlung nach Abs. 2 bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung des für das Sparkassenwesen zuständigen Ministeriums. Vor einer Entscheidung wird
der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen gehört.
(4) Die Stadt Frankfurt am Main darf aus der vereinigten Sparkasse nur mit Genehmigung des
für das Sparkassenwesen zuständigen
Ministeriums ausscheiden.
(5) Die Stadt Frankfurt am Main ist verpflichtet, ihre privaten Rechte zur Wahrung der
nach Abs. 1 getroffenen satzungsrechtlichen Regelungen durch die vereinigte Sparkasse
zu nutzen.
§ 4
(1) Die bestehende Gewährträgerhaftung der Stadt Frankfurt am Main bleibt für
Verbindlichkeiten der Stadtsparkasse Frankfurt am Main, die im Zeitpunkt der
Vereinigung bestehen, erhalten. Die Gläubiger der Stadtsparkasse Frankfurt am
Main können die Stadt Frankfurt am Main nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus
dem Vermögen der vereinigten Sparkasse nicht befriedigt werden.
(2) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen. Die Stadt Frankfurt am Main ist ferner berechtigt, durch einen
privatrechtlichen Vertrag gegenüber der vereinigten Sparkasse unter Beschränkung
auf einen Anteil von 40 vom Hundert die Haftung für die Erfüllung sämtlicher am
18. Juli 2005 bestehender Verbindlichkeiten mit der Maßgabe zu übernehmen, dass
1. die Haftung in dem Umfang gemäß Satz 1 für solche Verbindlichkeiten, die
bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, unbegrenzt gilt, für danach bis zum
18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht
über den 31. Dezember 2015 hinausgeht,
2. die Stadt Frankfurt am Main ihren Verpflichtungen aus der
Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005
vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommt, sobald sie bei deren
Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger
dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der vereinigten Sparkasse nicht
befriedigt werden können, sowie
3. Verpflichtungen der vereinigten Sparkasse aufgrund eigener
Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die
Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als
Gewährträger vermittelten Haftung im Sinne der Nr. 1 und 2 in dem gleichen
Zeitpunkt vereinbart und fällig sind wie die durch eine solche Haftung
gesicherte Verbindlichkeit.
Die Übernahme dieser Verbindlichkeiten kann von der Stadt Frankfurt am Main
nur aus wichtigem Grund und nur mit Genehmigung des für das Sparkassenwesen
zuständigen Ministeriums gekündigt oder aufgehoben werden. Die Übernahme kann
davon abhängig gemacht werden, dass mit dem Sparkassen- und Giroverband
Hessen-Thüringen ein Anschlussvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 abgeschlossen ist.
Einer Genehmigung nach
§ 104 Abs. 2
der Hessischen Gemeindeordnung bedarf es nicht.
(3) Die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Genehmigung kann von der Eingehung von
Verbindlichkeiten nach Abs. 2 durch die Stadt abhängig gemacht werden.
§ 5
Die Stadt Frankfurt am Main bleibt Mitglied im Sparkassen- und Giroverband
Hessen-Thüringen solange die vereinigte Sparkasse Mitglied ist.
§ 6
Kommt die Stadt Frankfurt am Main einer ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung
nicht nach, so stellt das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium die Verpflichtung fest. Für weitere
Maßnahmen ist das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium zuständig.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.