§ 1
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale
- (folgend abgekürzt: Bank), die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Bedienstete, die voraussichtlich nicht länger als sechs
Monate beschäftigt werden sowie Bedienstete, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten
unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.