Kursmaklerordnung
Vom 12. August 1997
GVBl. I S. 293
Auf Grund des § 30 Abs. 7 des Börsengesetzes in der Fassung vom 17. Juli
1996 (BGBl. I S. 1031) in Verbindung mit § 2
Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 4. Januar
1995 (GVBl. I S. 8) wird verordnet:
E R S T E R A B S C H N I T T
Bestellung und Entlassung der Kursmaklerinnen und Kursmakler
§ 1
(1) Die berufliche Eignung einer Kursmaklerin oder eines Kursmaklers wird insbesondere
durch die Tätigkeit als Kursmaklerstellvertreterin oder als Kursmaklerstellvertreter an
einer deutschen Wertpapierbörse nachgewiesen.
(2) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler leistet vor Amtsantritt vor der
Börsenaufsichtsbehörde folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich die mir obliegenden Pflichten eines Kursmaklers (einer
Kursmaklerin) getreu erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Bei der Bestellung erhält die Kursmaklerin oder der Kursmakler eine von der
Börsenaufsichtsbehörde ausgestellte Bestellungsurkunde.
(4) Die Kursmaklerkammer Frankfurt am Main hat die Bestellung und Entlassung durch
öffentlichen Aushang an der Börse bekanntzumachen.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten für die Bestellung der Kursmaklerstellvertreterinnen und
Kursmaklerstellvertreter entsprechend.
Z W E I T E R A B S C H N I T T
Die Kursmaklerkammer Frankfurt am Main
§ 2
(1) Die Kursmaklerkammer Frankfurt am Main ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Ihr gehören alle Kursmaklerinnen und Kursmakler der Frankfurter Wertpapierbörse
an.
(2) Aufgabe der Kursmaklerkammer ist es insbesondere,
1. die beruflichen Belange und Interessen der Gesamtheit der Kammermitglieder zu
vertreten und zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,
2. die Börsenaufsichtsbehörde auf Anforderung durch Gutachten, Berichte und Beratung
zu unterstützen,
3. die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu organisieren und zu fördern, insbesondere die
Prüfungen für die Kursmaklerstellvertreterinnen und Kursmaklerstellvertreter abzunehmen,
4. notleidende Mitglieder im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen,
5. bei der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und
zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern mitzuwirken, soweit hierfür nicht das
Schiedsgericht zuständig ist.
(3) Organe der Kursmaklerkammer sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 3
(1) Der Vorstand der Kursmaklerkammer besteht aus einem vorsitzenden und einem
stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, einem schriftführenden und einem
kassenführenden und einem weiteren beisitzenden Mitglied. Mitglieder des Vorstandes
können nur Kammermitglieder sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren
gewählt. Die Wahl hat spätestens einen Monat vor Ablauf der Wahlperiode stattzufinden.
Die Wahl ist geheim. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Es sind die fünf Mitglieder gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Das vorsitzende Mitglied wird in einem weiteren Wahlgang von der Mitgliederversammlung aus
der Mitte der fünf gewählten Mitglieder gewählt. Im übrigen entscheidet der Vorstand
über die Verteilung der Ämter unter seinen Mitgliedern.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit
innerhalb von sechs Wochen ein nachfolgendes Mitglied nach Maßgabe des Abs. 3
gewählt. Scheidet das vorsitzende Mitglied aus, so wird innerhalb von sechs Wochen der
gesamte Vorstand nach Abs. 3 neu gewählt.
(5) Die Namen der Vorstandsmitglieder und ihre Ämter sind der Börsenaufsichtsbehörde
und der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse mitzuteilen und durch
öffentlichen Aushang an der Börse bekanntzumachen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; Auslagen werden ersetzt.
§ 4
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kursmaklerkammer und vertritt diese gerichtlich
und außergerichtlich. Der Vorstand kann Mitglieder der Kammer mit der Wahrnehmung
einzelner Aufgaben beauftragen. Mit der Führung der laufenden Geschäfte kann eine
Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer beauftragt werden.
(2) Erklärungen, die die Kursmaklerkammer verpflichten sollen, bedürfen der Schriftform.
Sie müssen sowohl von dem vorsitzenden oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied
als auch von einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer unterschrieben werden.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere,
1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2. die Einziehung der Umlagen und Beiträge,
3. die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Kursmaklerkammer nach Maßgabe des
Haushaltsplans sowie die jährliche Rechnungslegung,
4. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
5. die Personalangelegenheiten der Kursmaklerkammer,
6. die Koordination der Aufgaben nach § 2 Abs. 2.
(5) Die weiteren Einzelheiten regelt die vom Vorstand zu erlassende
Geschäftsordnung, die auch die Aufgaben und Befugnisse einer Geschäftsführerin
oder eines Geschäftsführers regeln kann. Der Erlass der Geschäftsordnung ist der
Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 5
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan über die
im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben nach § 106 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Feststellung
vorzulegen.
(2) Zur Deckung der veranschlagten Ausgaben können Umlagen und Beiträge erhoben werden.
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen und Beiträge bedürfen der Genehmigung
der Börsenaufsichtsbehörde. Die Festsetzung der Umlagen und Beiträge bedarf außerdem
der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen.
(3) Das kassenführende Mitglied des Vorstandes verwaltet die Einnahmen und hat hierüber
der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Jedes Kammermitglied hat das Recht auf
Einblick in die Rechnungslegung. Die von der Mitgliederversammlung der Kursmaklerkammer
gewählten Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluß und berichten
hierüber in der Jahreshauptversammlung.
§ 6
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich
(Jahreshauptversammlung) durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14
Tagen einzuberufen. Einladungen ergehen schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.
Abweichend hiervon kann der Vorstand in dringenden Fällen die Einladungsfrist angemessen
verkürzen und die Mitglieder mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Anordnung der
Börsenaufsichtsbehörde oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
§ 7
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. den Haushaltsplan und die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen,
2. die Wahl des Vorstandes,
3. eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Zusammensetzung des Ausschusses für die Abnahme der Prüfung der
Kursmaklerstellvertreterinnen und Kursmaklerstellvertreter,
6. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,
7. die Bestellung oder Abberufung einer Geschäftsführerin oder eines
Geschäftsführers,
8. den Erlaß und die Änderung von Satzungen, die der Genehmigung der
Börsenaufsichtsbehörde bedürfen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der
einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Beschlüssen nach
Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
§ 8
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem
schriftführenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
Der Börsenaufsichtsbehörde ist die Niederschrift zuzusenden.
D R I T T E R A B S C H N I T T
Rechte und Pflichten der Kursmaklerinnen und Kursmakler
§ 9
(1) Die Kursmaklerinnen und Kursmakler sind verpflichtet, bei allen Börsenversammlungen
anwesend zu sein. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde durch
Verfügung nähere Bestimmungen zur Regelung der Anwesenheit der Kursmaklerinnen und
Kursmakler während der Börsenversammlung erlassen.
(2) Der Vorstand kann einem Kammermitglied auf Antrag innerhalb eines Kalenderjahres bis
zu 45 Arbeitstage Urlaub genehmigen. Darüber hinausgehende Beurlaubungen dürfen nur in
begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden.
(3) Für die Dauer des Urlaubs hat die Kursmaklerin oder der Kursmakler für eine
Vertretung zu sorgen. Der Vorstand hat die Beurlaubung unter Angabe des Namens der
vertretenden Person, der Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung der
Frankfurter Wertpapierbörse mitzuteilen.
(4) Bei Krankheit oder einer sonstigen Verhinderung einer Kursmaklerin oder eines
Kursmaklers hat der Vorstand für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen und der
Börsenaufsichtsbehörde und der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse davon
Mitteilung zu machen. Der Vorstand ist berechtigt, in diesem Fall eine
Kursmaklerstellvertreterin oder einen Kursmaklerstellvertreter mit der Vertretung zu
beauftragen.
§ 10
(1) Die Kursmaklerinnen und Kursmakler sind zur Verschwiegenheit über ihre Aufträge
verpflichtet, sofern sie hiervon nicht durch die Parteien entbunden sind. Sie haben zu
gewährleisten, daß Einblicke in die Orderbücher nur durch die hierzu berechtigten
Personen möglich sind.
(2) Die Kursmaklerinnen und Kursmakler
1. sind verpflichtet, die für eine ordnungsgemäße Skontroführung und
Kursfeststellung notwendigen Mittel vorzuhalten und wirksam einzusetzen;
2. sind verpflichtet, in ihrem Verantwortungsbereich durch organisatorische Maßnahmen
die Einhaltung der börsenrechtlichen und wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften und
insbesondere den Ausschluß des Ausnutzens von Insiderwissen sicherzustellen;
3. müssen über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind,
Verstößen gegen börsenrechtliche und wertpapierhandelsrechtliche Vorschriften durch die
in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Personen entgegenzuwirken.
§ 11
Sind an einer Kursmaklergesellschaft nach § 34 a des Börsengesetzes Personen
beteiligt, die nicht Kursmakler sind, so haben die geschäftsführenden Kursmaklerinnen
und Kursmakler der Gesellschaft die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu
überwachen.
V I E R T E R A B S C H N I T T
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt am 1. August 2004 außer Kraft.